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302 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. VII. Tit. I. § 726—731.
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§ 726. 728.] Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung
des Beitrags wird durch den Havereifall an sich nicht begründet.
Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wenn ihm
bei der Annahme der Güter bekannt ist, daß davon ein Beitrag zu
entrichten ist, für den letzteren bis zu dem Werthe, welchen die
Güter zur Zeit ihrer Auslieferung haben, insoweit persönlich ver-
pflichtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre,
aus den Gütern hätte geleistet werden können.
§ 727. I729.] Die Feststellung und Vertheilung der Schäden
erfolgt an dem Bestimmungsort und, wenn dieser nicht erreicht wird,
in dem Hafen, wo die Reise endet. ·
§728.[730.]DerSchifferistverpflichtet,dieAufmachng
der Dispache ohne Verzug zu veranlassen. Handelt er dieser Ver—
pflichtung zuwider, so macht er sich jedem Betheiligten verantwortlich.
Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt,
so kann jeder Betheiligte die Aufmachung in Antrag bringen un
betreiben.
§ 729. I731 Absatz 1, 2.]) Im Gebiete dieses Gesetzbuchs wird
die Dispache durch die ein für allemal bestellten oder in deren Er-
mangelung durch die vom Gerichte besonders ernannten Personen
(Dispacheure) aufgemacht.1# .
Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dis-
pache erforderlichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat,
namentlich Chartepartieen, Konnossemente und Fakturen, dem Dis—
pacheur mitzutheilen.
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1 Ueber die Befugniß der Bundeskonsuln vgl. G 8./11. 67, 36 (3#6T.
143); Gebühren dafür: Tarif 15./3. 68 Nr. 14 (BEl 23); 1./7. 72 Nr. 1
(Rl 249).
2 Gesetz über die Angel. der freiwill. Gerichtsbarkeit 17./5. 98.
149. Für die Verrichtungen, welche den Gerichten in Ansehung der nach
dem Handelsgesetzbuch oder nach dem Gesetze, betreffend die privatrechtlichen
Verhältnisse der Binnenschiffahrt, aufzumachenden Dispache obliegen, ist da
Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem die Vertheilung der Haverer#
schäden zu erfolgen hat. "„
150. Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Betheiligten zur Auf
machung der Dispache aus dem Grunde ab, weil ein Fall der großen Havere
nicht vorliege, so entscheidet über die Verpflichtung des Dispacheurs auf An
trag des Betheiligten das Gericht. Gegen die Verfügung findet die sofortig
Beschwerde statt. iö
151. Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einem Betheiligte
unter Androhung von Ordnungsstrafen aufgeben, dem Dispacheur die
seinem Besitze befindlichen Schriftstücke, zu deren Mittheilung er gesetzlich ve