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Haverei. 303
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„S 730. [732.] Für die von dem Schiffe zu leistenden Beiträge
ist den Ladungsbetheiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff
den Hafen verlassen darf, in welchem nach 8 727 die Feststellung
und Vertheilung der Schäden zu erfolgen hat.
bei 8 731. [733.] Der Schiffer darf Güter, auf denen Haverei-
eiträge haften, vor der Berichtigung oder Sicherstellung der letzteren
615) nicht ausliefern, widrigenfalls er, unbeschadet der Haftung
er Güter, für die Beiträge persönlich verantwortlich wird.
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet,
o kommen die Vorschriften des 8 512 Absatz 2, 3 zur Anwendung.
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Hlchte ist, auszuhändigen. Die einzelne Strafe darf den Betrag von drei-
ndert Mark nicht übersteigen.
Dis 152. Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Betheiligten Einsicht in die
der uche äu gewähren und ihm auf Verlangen eine Abschrift gegen Erstattung
bet osten zu ertheilen. Das Gleiche gilt, wenn die Dispache nach dem Gesetze,
reffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, von dem
iffer aufgemacht worden ist, für diesen.
über Jeder Betheiligte ist befugt, bei dem Gericht eine Verhandlung
ie von dem Dispacheur aufgemachte Dispache zu beantragen. In dem
zu age sind diejenigen Betheiligten zu bezeichnen, welche zu dem Verfahren
bebogen werden sollen.
die Wird ein Antrag auf gerichtliche Verhandlung gestellt, so hat das Gericht
wenn ispache und deren Unterlagen von dem Dispacheur einzuziehen und,
Antra nicht offensichtlich die Voraussetzungen der großen Haverei fehlen, den
v ecsteller sowie die von ihm bezeichneten Betheiligten zu einem Termine
zeit, en. Mehrere Anträge können von dem Gerichte zum Zwecke der gleich-
gen Verhandlung verbunden werden.
ladent ie Ladung muß den Hinweis darauf enthalten, daß, wenn der Ge—
nache weder in dem Termin erscheine noch vorher Widerspruch gegen die Dis-
bei dem Gericht anmelde, sein Einverständniß mit der Dispache ange-
und men werden würde. In der Ladung ist zu bemerken, daß die Dispache
en Unterlagen auf der Gerichtsschreiberei eingesehen werden können.
Wo# bede Frist zwischen der Ladung und dem Termine muß wenigstens zwei
1 betragen.
5 , Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Unterlagen der
unzuo 05 für nothwendig, so hat es die Beibringung der erforderlichen Belege
Ponen. Die Vorschriften des § 151 finden entsprechende Anwendung.
ver 155. In dem Termin ist mit den Erschienenen über die Dispache zu
handeln.
auch Wird ein Widerspruch gegen die Dispache nicht erhoben und ist ein solcher
erder nicht angemeldet, so hat das Gericht die Dispache gegenüber den
. Verfahren Betheiligten zu bestätigen.
durch egt ein Widerspruch vor, so haben sich die Betheiligten, deren Rechte
hu betroffen werden, zu erklären. Wird der Widerspruch als begründet