Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Haverei. 303 
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„S 730. [732.] Für die von dem Schiffe zu leistenden Beiträge 
ist den Ladungsbetheiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff 
den Hafen verlassen darf, in welchem nach 8 727 die Feststellung 
und Vertheilung der Schäden zu erfolgen hat. 
bei 8 731. [733.] Der Schiffer darf Güter, auf denen Haverei- 
eiträge haften, vor der Berichtigung oder Sicherstellung der letzteren 
615) nicht ausliefern, widrigenfalls er, unbeschadet der Haftung 
er Güter, für die Beiträge persönlich verantwortlich wird. 
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, 
o kommen die Vorschriften des 8 512 Absatz 2, 3 zur Anwendung. 
. 
Hlchte ist, auszuhändigen. Die einzelne Strafe darf den Betrag von drei- 
ndert Mark nicht übersteigen. 
Dis 152. Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Betheiligten Einsicht in die 
der uche äu gewähren und ihm auf Verlangen eine Abschrift gegen Erstattung 
bet osten zu ertheilen. Das Gleiche gilt, wenn die Dispache nach dem Gesetze, 
reffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, von dem 
iffer aufgemacht worden ist, für diesen. 
über Jeder Betheiligte ist befugt, bei dem Gericht eine Verhandlung 
ie von dem Dispacheur aufgemachte Dispache zu beantragen. In dem 
zu age sind diejenigen Betheiligten zu bezeichnen, welche zu dem Verfahren 
bebogen werden sollen. 
die Wird ein Antrag auf gerichtliche Verhandlung gestellt, so hat das Gericht 
wenn ispache und deren Unterlagen von dem Dispacheur einzuziehen und, 
Antra nicht offensichtlich die Voraussetzungen der großen Haverei fehlen, den 
v ecsteller sowie die von ihm bezeichneten Betheiligten zu einem Termine 
zeit, en. Mehrere Anträge können von dem Gerichte zum Zwecke der gleich- 
gen Verhandlung verbunden werden. 
ladent ie Ladung muß den Hinweis darauf enthalten, daß, wenn der Ge— 
nache weder in dem Termin erscheine noch vorher Widerspruch gegen die Dis- 
bei dem Gericht anmelde, sein Einverständniß mit der Dispache ange- 
und men werden würde. In der Ladung ist zu bemerken, daß die Dispache 
en Unterlagen auf der Gerichtsschreiberei eingesehen werden können. 
Wo# bede Frist zwischen der Ladung und dem Termine muß wenigstens zwei 
1 betragen. 
5 , Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Unterlagen der 
unzuo 05 für nothwendig, so hat es die Beibringung der erforderlichen Belege 
Ponen. Die Vorschriften des § 151 finden entsprechende Anwendung. 
ver 155. In dem Termin ist mit den Erschienenen über die Dispache zu 
handeln. 
  
  
auch Wird ein Widerspruch gegen die Dispache nicht erhoben und ist ein solcher 
erder nicht angemeldet, so hat das Gericht die Dispache gegenüber den 
. Verfahren Betheiligten zu bestätigen. 
durch egt ein Widerspruch vor, so haben sich die Betheiligten, deren Rechte 
hu betroffen werden, zu erklären. Wird der Widerspruch als begründet
	        
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