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308 HGB Buch IV.# Seehandel. Abschn. VIII. 8 741—749.
Wird außer dem vorstehenden Falle ein Schiff oder dessen
Ladung durch Hülfe dritter Personen aus einer Seenoth gerettet, so
haben diese nur Anspruch auf Hülfslohn.
Der Schiffsbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffes
steht ein Anspruch auf Berge= oder Hülfslohn nicht zu.
§ 741. I743.] Wird noch während der Gefahr ein Vertrag
über die Höhe des Berge= oder Hülfslohns geschlossen, so kann der
Vertrag wegen erheblichen Uebermaßes der zugesicherten Vergütung
angefochten und die Herabsetzung der letzteren auf das den Um-
ständen entsprechende Maß verlangt werden.
§ 742. I744.] In Ermangelung einer Vereinbarung ist die
Höhe des Berge= oder Hülfslohns unter Berücksichtigung aller Um-
stände des Falles nach billigem Ermessen in Geld festzusetzen.
§ 743. I745.] Der Berge= oder Hülfslohn umfaßt zugleich
die Vergütung für die Aufwendungen, welche zum Zwecke des Bergens
und Rettens geschehen.
Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Be-
hörden, die von den geborgenen oder geretteten Gegenständen zu
entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben sowie die Kosten zum
Zwecke der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräuße-
rung dieser Gegenstände. 1
§ 744. I746.] Bei der Bestimmung des Betrags des Berge-
oder Hülfslohns kommen insbesondere in Anschlag der bewiesene
Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen
Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen, die Gefahr,
der sie ihre Person und ihre Fahrzeuge unterzogen haben, sowie die
Gefahr, die den geborgenen oder geretteten Gegenständen gedroht
hat, und der nach Abzug der Kosten (§ 743 Absatz 2) verbliebene
Werth der letzteren.
§ 745. I747.] Der Berge= oder Hülfslohn darf ohne den
übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht auf einen Bruchtheil
des Werthes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt
werden.
§ 746. I748.] Der Betrag des Bergelohns soll den dritten
* des Werthes der geborgenen Gegenstände (8 744) nicht über—
teigen.
Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen
Anstrengungen und Gefahren verbunden war und jener Werth zu-
.
1 Vgl. Strandungsordnung 17./5. 74. 10, 34 (Anhang XXII).