Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

–.. 
308 HGB Buch IV.# Seehandel. Abschn. VIII. 8 741—749. 
Wird außer dem vorstehenden Falle ein Schiff oder dessen 
Ladung durch Hülfe dritter Personen aus einer Seenoth gerettet, so 
haben diese nur Anspruch auf Hülfslohn. 
Der Schiffsbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffes 
steht ein Anspruch auf Berge= oder Hülfslohn nicht zu. 
§ 741. I743.] Wird noch während der Gefahr ein Vertrag 
über die Höhe des Berge= oder Hülfslohns geschlossen, so kann der 
Vertrag wegen erheblichen Uebermaßes der zugesicherten Vergütung 
angefochten und die Herabsetzung der letzteren auf das den Um- 
ständen entsprechende Maß verlangt werden. 
§ 742. I744.] In Ermangelung einer Vereinbarung ist die 
Höhe des Berge= oder Hülfslohns unter Berücksichtigung aller Um- 
stände des Falles nach billigem Ermessen in Geld festzusetzen. 
§ 743. I745.] Der Berge= oder Hülfslohn umfaßt zugleich 
die Vergütung für die Aufwendungen, welche zum Zwecke des Bergens 
und Rettens geschehen. 
Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Be- 
hörden, die von den geborgenen oder geretteten Gegenständen zu 
entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben sowie die Kosten zum 
Zwecke der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräuße- 
rung dieser Gegenstände. 1 
§ 744. I746.] Bei der Bestimmung des Betrags des Berge- 
oder Hülfslohns kommen insbesondere in Anschlag der bewiesene 
Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen 
Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen, die Gefahr, 
der sie ihre Person und ihre Fahrzeuge unterzogen haben, sowie die 
Gefahr, die den geborgenen oder geretteten Gegenständen gedroht 
hat, und der nach Abzug der Kosten (§ 743 Absatz 2) verbliebene 
Werth der letzteren. 
§ 745. I747.] Der Berge= oder Hülfslohn darf ohne den 
übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht auf einen Bruchtheil 
des Werthes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt 
werden. 
§ 746. I748.] Der Betrag des Bergelohns soll den dritten 
* des Werthes der geborgenen Gegenstände (8 744) nicht über— 
teigen. 
Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen 
Anstrengungen und Gefahren verbunden war und jener Werth zu- 
. 
  
1 Vgl. Strandungsordnung 17./5. 74. 10, 34 (Anhang XXII).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.