Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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312 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. IX. 8 755—757. 
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3. die aus den Dienst= und Heuerverträgen herrührenden For- 
derungen der Schiffsbesatzung; 
4. die Lootsengelder, sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs= und 
Reklamekosten; 
5. die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei; 
6. die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff 
verbodmet ist, sowie die Forderungen aus sonstigen Kredit- 
geschäften, die der Schiffer als solcher während des Aufenthalts 
des Schiffes außerhalb des Heimathshafens in Nothfällen ab- 
.— 
Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Schiffsregister nicht ersicht- 
lich waren, spätestens im Vertheilungstermin anzumelden, widrigenfalls die 
Rechte bei der Vertheilung des Versteigerungserlöses nicht berücksichtigt werden 
würden. 
168. Befindet sich der Heimathshafen oder Heimathsort des Schiffes in 
dem Bezirk eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch 
das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt bekannt gemacht 
werden. 
Die im §8 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig. 
169. Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine Anwen- 
dung. Das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrage durch Zahlung zu be- 
richtigen. « 
Soweit die Berichtigung nicht im Vertheilungstermin erfolgt, ist für die 
Forderung gegen den Ersteher ein Pfandrecht an dem Schiffe in das Schiffs- 
register einzutragen. Das Pfandrecht entsteht mit der Eintragung, auch wenn 
der Ersteher das Schiff inzwischen veräußert hat. Im Uebrigen finden die 
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das durch Rechtsgeschäft be- 
stellte Pfandrecht an einem Schiffe Anwendung. 
170. An die Stelle der nach 8 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt 
die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffes. 
Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu 
ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird. 
171. Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Schiffes, das, 
wenn es ein deutsches Schiff wäre, in das Schiffsregister eingetragen werden 
müßte, finden die Vorschriften der §§ 162 bis 167, 169, 170 insoweit An- 
wendung, als sie nicht die Eintragung in das Schiffsregister voraussetzen. 
Die Terminsbestimmung soll, soweit es ohne erhebliche Verzögerung des 
Verfahrens thunlich ist, auch den aus den Schiffspapieren ersichtlichen Schiffs- 
gläubigern und sonstigen Betheiligten zugestellt und, wenn das Schiff im 
Schiffsregister eines fremden Staates eingetragen ist, der Registerbehörde mit- 
getheilt werden. 
Die Aufhebung der vom Gericht angeordneten Ueberwachung und Ver- 
wahrung des Schiffes sowie die Uebergabe an den Ersteher darf erst erfolgen, 
wenn die Berichtigung des Meistgebots oder die Einwilligung der Betheiligten 
nachgewiesen wird.
	        
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