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Schiffsgläubiger. 313
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geschlossen hat (88 528, 541), auch wenn er Miteigenthümer
oder Alleineigenthümer des Schiffes ist; den Forderungen aus
solchen Kreditgeschäften stehen die Forderungen wegen Liefe-
rungen oder Leistungen gleich, die ohne Gewährung eines Kredits
dem Schiffer als solchem während des Aufenthalts des Schiffes
außerhalb des Heimathshafens in Nothfällen zur Erhaltung des
Schiffes oder zur Ausführung der Reise gemacht sind, soweit
diese Lieferungen oder Leistungen zur Befriedigung des Be—
dürfnisses erforderlich waren;
die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung
der Ladungsgüter und des im 8673 Absatz 2 erwähnten
Reiseguts;
die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen
aus Rechtsgeschäften, die der Schiffer als solcher kraft seiner
gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine besondere
Vollmacht geschlossen hat (§ 486 Absatz 1 Nr. 1), sowie die
nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen
wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangel-
hafter Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrags,
insofern die Ausführung des letzteren zu den Dienstobliegen-
beiten des Schiffers gehört hat (§ 486 Absatz 1 Nr. 2)
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffs—
besatzung (§ 485, 8 486 Absatz 1 Nr. 3), auch wenn diese
erson zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des
10 chiffes ist;
die Forderungen, welche der Berufsgenossenschaft nach den Vor-
schriften über die Unfallversicherung und der Versicherungsanstalt
nach den Vorschriften über die Invalidenversicherung gegen den
heder zustehen.
ni cho 755. [768.] Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff
Pfa schon durch Verbodmung verpfändet ist, steht ein gesetzliches
ndrecht an dem Schiffe und dem Zubehöre des Schiffes zu.
vassedas Pfandreht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes
S ti 756. [759.] Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser
jen fsgläubiger erstreckt sich außerdem auf die Bruttofracht der—
gen Reise, aus welcher seine Forderung entstanden ist.
wi ½sß (760.] Als eine Reise im Sinne dieses Abschnitts
gerist lelenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuem aus-
et oder welche entweder auf Grund eines neuen Frachtvertrags
er nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird.