Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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314 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. IX. 8 758—767. 
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§ 758. I761.] Den im § 754 unter Nr. 3 aufgeführten 
Schiffsgläubigern steht wegen der aus einer späteren Reise entstan- 
denen Forderungen zugleich ein gesetzliches Pfandrecht an der Fracht 
der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter den- 
selben Dienst= und Heuervertrag fallen. 
§ 759. I762.] Auf das dem Bodmereigläubiger nach 8 679 
zustehende Pfandrecht finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche 
für das gesetzliche Pfandrecht der übrigen Schiffsgläubiger gelten. 
Der Umfang des Pfandrechts des Bodmereigläubigers bestimmt 
sich jedoch nach dem Inhalte des Bodmereivertrags (8 680). 
§ 760. I763.]) Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfand- 
recht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen, Bodmereiprämie 
und Kosten. 
§ 761. I764.] Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus 
dem Schiffe und der Fracht erfolgt nach den für die Zwangsvoll= 
streckung geltenden Vorschriften.1 
Die Klage kann sowohl gegen den Rheder als gegen den Schiffer 
gerichtet werden, gegen den letzteren auch dann, wenn sich das Schiff 
im Heimathshafen (8 480) befindet; das gegen den Schiffer ergangene 
Urtheil ist auch gegenüber dem Rheder wirksam. 
§ 762. I765.]) Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es 
keinen Einfluß, daß der Rheder für die Forderung bei deren Ent- 
stehung oder später zugleich persönlich verpflichtet wird. 
Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der 
Schiffsbesatzung aus den Dienst= und Heuerverträgen Anwendung. 
§ 763. I766.] Gehört das Schiff einer Rhederei, so haften 
das Schiff und die Fracht den Schiffsgläubigern in gleicher Weise, 
als wenn das Schiff nur einem Rheder gehörte. 
§ 764. I767, 780 Abs. 1.) Das Pfandrecht der Schiffs- 
gläubiger am Schiffe erlischt außer dem Falle der im Inland er- 
folgten Zwangsversteigerung des Schiffes auch durch den von dem 
Schiffer im Falle zwingender Nothwendigkeit auf Grund seiner ge- 
setzlichen Befugnisse bewirkten Verkauf des Schiffes (8 530); an die 
Stelle des Schiffes tritt für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld, solange 
es bei dem Käufer aussteht oder noch in den Händen des Schiffers ist. 
Diese Vorschriften finden auch auf sonstige Pfandrechte am 
Schiffe Anwendung. 
§ 765. I768.])2 Wird außer den im 8 764 bezeichneten Fällen 
das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung 
1 Siehe oben zu Buch IV Abschn. IX S. 311. 
2 Art. 769 ist ausgefallen. Vgl. oben S. 311. 
 
	        
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