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316 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. IX. § 768—775.
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nach, deren Forderungen die nach der Vollendung der ersten dieser
Reisen angetretenen späteren Reisen betreffen.
§ 768. I772.] Die Forderungen, welche dieselbe Reise be-
treffen, sowie diejenigen, welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen
sind (§ 767), werden in nachstehender Ordnung berichtigt:
1. die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts= und Hafenabgaben (8 754
Nr. 2)
2. die aus den Dienst= und Heuerverträgen herrührenden Forde-
rungen der Schiffsbesatzung (8 754 Nr. 3);
3. die Lootsengelder sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs= und
Reklamekosten (§ 754 Nr. 4), die Beiträge des Schiffes zur
großen Haverei (§ 754 Nr. 5), die Forderungen aus den von
dem Schiffer in Nothfällen abgeschlossenen Bodmerei= und
sonstigen Kreditgeschäften sowie die diesen Forderungen gleich-
zuachtenden Forderungen (8 754 Nr. 60);
4. die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung von
Ladungsgütern und Reisegut (8 754 Nr. 7);
5. die im § 754 unter Nr. 8, 9 aufgeführten Forderungen.
§ 769. I773.] Von den im § 768 unter Nr. 1, 2, 4, 5 auf-
geführten Forderungen sind die dort unter derselben Nummer auf-
geführten gleichberechtigt.
Von den im § 768 unter Nr. 3 aufgeführten Forderungen geht
dagegen die später entstandene der früher entstandenen vor; die
gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt.
Hat der Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalls verschiedene
Geschäfte abgeschlossen (8§ 754 Nr. 6), so gelten die daraus her-
rührenden Forderungen als gleichzeitig entstanden.
Forderungen aus Kreditgeschäften, namentlich aus Bodmerei-
verträgen, die von dem Schiffer zur Berichtigung früherer unter
§ 768 Nr. 3 fallender Forderungen eingegangen sind, sowie For-
derungen aus Verträgen, die von ihm behufs einer Verlängerung der
Zahlungszeit oder behufs der Anerkennung oder Erneuerung solcher
früheren Forderungen abgeschlossen sind, haben auch dann, wenn das
Kreditgeschäft oder der Vertrag zur Fortsetzung der Reise nothwendig
war nur dasjenige Vorzugsrecht, welches der früheren Forderung
zustand.
§ 770. Die im § 754 unter Nr. 10 bezeichneten Forderungen
stehen allen übrigen Forderungen von Schiffsgläubigern ohne Rück-
sicht auf die Zeit ihrer Entstehung nach.
8 771. I77/4.] Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der
Fracht (8 756) ist nur so lange wirksam, als die Fracht noch aus-
steht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind.