— 8—
Schiffsgläubiger. 317
Auch auf dieses Pfandrecht finden die Vorschriften der 88 766
bis 770 über die Rangordnung Anwendung.
Im Falle der Abtretung der Fracht kann das Pfandrecht der
Schiffsgläubiger, solange die Fracht noch aussteht oder die Fracht-
gelder in den Händen des Schiffers sind, auch dem neuen Gläubiger
gVegenüber geltend gemacht werden.
Soweit der Rheder die Fracht einzieht, haftet er den Schiffs-
gläubigern, welchen das Pfandrecht dadurch oder ganz zu einem
Theile entgeht, persönlich, und zwar einem jeden in Höhe desjenigen
etrags, welcher sich für ihn bei einer Vertheilung des eingezogenen
Betrags nach der gesetzlichen Rangordnung ergiebt.
Dieselbe persönliche Haftung des Rheders tritt ein in Ansehung
der am Abladungsorte zur Abladungszeit üblichen Fracht für die
Süter, welche für seine Rechnung abgeladen sind.
8 772. 775.] Verwendet der Rheder die Fracht zur Befrie-
digung eines oder mehrerer Gläubiger, denen ein Pfandrecht an der
Fracht zusteht, so ist er den Gläubigern, welchen der Vorzug gebührt
hätte, nur insoweit verantwortlich, als er sie wissentlich verkürzt hat.
8 773. I776.] Soweit der Rheder in den Fällen der 88 764,
765 das Kaufgeld einzieht, haftet er den Schiffsgläubigern, deren
andrechte in Folge der Zwangsversteigerung, des Verkaufs oder
des Aufgebotsverfahrens erloschen sind, in gleicher Weise persönlich
ue den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht
(66 771, 772).
§ 774. 1777.] Sendet der Rheder, nachdem er von der For-
ung eines Schiffsgläubigers, für die er nur mit Schiff und Fracht
haftet, Kenntniß erhalten hat, das Schiff zu einer neuen Reise
757 in See, ohne daß das Interesse des Schiffsgläubigers es
bebietet, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigen Betrags
Lügleich persönlich verpflichtet, welcher sich für den Gläubiger ergeben
en würde, falls der Werth, den das Schiff bei dem Antritte der
* hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rang-
konung vertheilt worden wäre.
sei Es wird vermuthet, daß der Gläubiger bei dieser Vertheilung
ine vollständige Befriedigung erlangt haben würde.
ziel Die persönliche Verpflichtung des Rheders, welche aus der Ein-
1 ung der dem Gläubiger haftenden Fracht entsteht (8 711), wird
#sch diese Vorschrift nicht berührt.
hät 775. [7781] Die Vergütung für Aufopferung oder Be-
an igung in Fällen der großen Haverei tritt für die Schiffsgläubiger
le Stelle desjenigen, wofür die Vergütung bestimmt ist.
Dasselbe gilt von der Entschädigung, die im Falle des Ver—
der