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Schiffsgläubiger. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 319
§ 779. [783.] Es können insbesondere versichert werden:
das Schiff;
die Fracht;
die Ueberfahrtsgelder;
die Güter;
die Bodmereigelder;
die Havereigelder;
andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Ueber—
fahrtsgelder oder Güter dienen;
der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete
Gewinn (imaginäre Gewinn);
die zu verdienende Provision;
die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversiche-
rung).
In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten.
§ 780. I784.] Die Heuerforderung des Schiffers und der
iffsmannschaft kann nicht versichert werden.
8§781. I785.]) Der Versicherungsnehmer kann entweder sein
eigenes Interesse (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Inter-
Ele eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) und im letz-
eren Falle mit oder ohne Bezeichnung der Person des Versicherten
unter Versicherung bringen.
Vn kann im Vertrag auch unbestimmt gelassen werden, ob die
ersicherung für eigene oder für fremde Rechnung genommen wird
für Rechnung „wen es angeht“). Ergiebt sich bei einer Versicherung
ur Rechnung „wen es angeht“, daß sie für fremde Rechnung ge-
frunmen ist, so kommen die Vorschriften über die Versicherung für
emde Rechnung zur Anwendung.
neh Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Versicherungs—
fre mers geschlossen, wenn der Vertrag nicht ergiebt, daß sie für
* Achnung oder für Rechnung „wen es angeht“ genommen ist.
82.1
mã 8 783. I787.] Wird die Versicherung von einem Bevoll—
Vechtigten. einem Geschäftsführer ohne Auftrag oder einem sonstigen
in. reter des Versicherten in dessen Namen geschlossen, so ist im
noch ddieses Gesetzbuchs weder der Vertreter Versicherungsnehmer
cie Versicherung selbst eine Versicherung für fremde Rechnung.
einesen Zweifel wird angenommen, daß selbst die auf das Interesse
rr venannten Dritten sich beziehende Versicherung eine Versicherung
—Jrremde Rechnung sei.
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786) aufgehoben durch G 30./5. 08.
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