Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 321 
sicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn 
er selbst nach dem für ihn maßgebenden Rechte zur Ausgleichung 
derpflichtet ist. 
Hat der Versicherte eine Doppelversicherung in der Absicht ge- 
nommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- 
schaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; der 
ersicherer kann die ganze Prämie verlangen, sofern er nicht bei der 
Schließung des Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte. 
8§788. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den 
die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von der anderen 
ersicherung geschlossen, so kann er von jedem Versicherer verlangen, 
aß die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung der 
rrämie, auf den Betrag des Anteils herabgesetzt wird, den der Ver- 
icherer im Verhältnisse zu dem anderen Versicherer zu tragen hat. 
Die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie wirkt 
von dem Beginne der Versicherung an. Hatte die Gefahr für den 
inen Versicherer schon zu laufen begonnen, bevor der Vertrag mit 
em anderen Versicherer geschlossen wurde, so wird dem ersten Ver- 
icherer gegenüber die Herabsetzung erst mit dem Zeitpunkte wirksam, 
in welchem sie verlangt wird. 
Dem Versicherer steht eine angemessene Ristornogebühr zu. 
Das Recht, die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der 
ersicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem 
er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat. 
v 8 789. Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren 
ersicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der 
anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen. 
8 790. 8 791. 
ru 8 792. I796.) Erreicht die Versicherungssumme den Versiche- 
Sutswerth nicht, so haftet der Versicherer im Falle eines theilweisen 
hadens für den Betrag des letzteren nur nach dem Verhältnisse 
ersicherungssumme zum Versicherungswerthe. 
Versbep . L797.] Wird durch Vereinbarung der Parteien der 
#a n erungswerth auf eine bestimmte Summe (Taxe) festgestellt 
sichurte Polize), so ist die Taxe unter den Parteien für den Ver- 
Verungswerth maßgebend. 
wenn er Versicherer kann jedoch eine Herabsetzung der Taxe fordern, 
an sie mesentlich übersetzt ist; ist imaginärer Gewinn taxirt, so 
n der Versicherer eine Herabsetzung der Taxe fordern, wenn sie 
  
1 0 „ 
* (90. 791 aufgehoben durch G 30.)5. 08. 
GEtiedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 21
	        
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