Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 325 
  
  
  
  
Die Kenntniß des Versicherten oder eines Zwischenbeauftragten 
kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ihnen der Umstand so spät 
bekannt wird, daß sie den Versicherungsnehmer ohne Anwendung 
außergewöhnlicher Maßregeln vor dem Abschlusse des Vertrags nicht 
mehr davon benachrichtigen können. 
Die Kenntnis des Versicherten kommt auch dann nicht in Be- 
tracht, wenn die Versicherung ohne seinen Auftrag und ohne sein 
Wissen genommen und der Mangel des Auftrags bei dem Abschlusse 
des Vertrags dem Versicherer angezeigt worden ist. 
§ 808.1 Der Versicherer kann von dem Vertrage zurück- 
treten, wenn den Vorschriften der §§ 806, 807 zuwider die An- 
zeige eines erheblichen Umstandes unterblieben ist. Das Gleiche 
gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unter- 
blieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer oder ein Beteiligter, 
dessen Kenntnis nach § 806 Abs. 2 oder nach § 807 erheblich ist, 
der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. 
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht 
angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden 
unterblieben ist. 
8§ 809. Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zu- 
rücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige An- 
heige gemacht worden ist. 
s Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Ver— 
icherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden unrichtig 
gemacht worden ist. 
sich § 810. Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Ver- 
E erer zum Rücktritte berechtigt ist, in Ansehung eines Teiles der 
egenstände vor, auf welche sich die Versicherung bezieht, so steht 
em Versicherer das Recht des Rücktritts für den übrigen Teil nur 
zu, wenn anzunehmen ist, daß für diesen allein der Versicherer den 
vürtrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen haben 
fol "11. Der Rücktritt kann nur innerhalb einer Woche er- 
siche- Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ver- 
rer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. 
siche Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Ver- 
gleichungsnehmer Tritt der Versicherer zurück, so gebührt ihm 
ist wohl die ganze Prämie; die empfangene Entschädigungssumme 
zinstrückäugewähren und von der Zeit des Empfanges an zu ver- 
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18 808—811 in der Fassung des G 30./5. 08. 
 
	        
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