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332 HGB Buch IV. Sechandel. Abschn. X. Tit. IV. 8 829 -836.
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der Güter die begonnene Gefahr fort, auch wenn die Weiterbeförderung
ganz oder zu einem Theile zu Lande geschieht. Der Versicherer
trägt in solchen Fällen zugleich die Kosten der früheren Löschung,
die Kosten der einstweiligen Lagerung und die Mehrkosten der Weiter—
beförderung, auch wenn diese zu Lande erfolgt.
8 829. [833.] Die Vorschriften der 88 827, 828 gelten nur
unbeschadet der Vorschriften der 88 814, 816.
§ 830. (834.])1 Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen,
Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeit-
raume bestimmt, so beginnt die Versicherung am Mittage des Tages,
an welchem der Vertrag geschlossen wird. Sie endigt am Mittage
des letzten Tages der Frist.
Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo sich das Schiff
befindet, maßgebend.
§ 831. I835.] Ist im Falle der Versicherung des Schiffes
auf Zeit das Schiff bei dem Ablaufe der im Vertrage festgesetzten
Versicherungszeit unterwegs, so gilt die Versicherung in Ermangelung
einer entgegenstehenden Vereinbarung als verlängert bis zur Ankunft
des Schiffes im nächsten Bestimmungshafen und, falls in diesem ge-
löscht wird, bis zur Beendigung der Löschung (§ 823). Der Ver-
sicherte ist jedoch befugt, die Verlängerung durch eine dem Ver-
sicherer, solunge das Schiff noch nicht unterwegs ist, kundzugebende
Erklärung auszuschließen.
Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für deren
Dauer und, wenn die Verschollenheit des Schiffes eintritt, bis zum
Ablaufe der Verschollenheitsfrist die vereinbarte Zeitprämie fortzu-
entrichten.
Ist die Verlängerung ausgeschlossen, so kann der Versicherer,
wenn die Verschollenheitsfrist über die Versicherungszeit hinaus-
läuft, auf Grund der Verschollenheit nicht in Anspruch genommen
werden.
§ 832. 836.] Bei einer Versicherung nach einem oder dem
anderen unter mehreren Häfen ist dem Versicherten gestattet, einen
dieser Häfen zu wählen; bei einer Versicherung nach einem un
einem anderen oder nach einem und mehreren anderen Häfen ist
der Versicherte zum Besuch eines jeden der bezeichneten Häfen befugt.
§ 833. [837.] Ist die Versicherung nach mehreren Häfen ge—
schlossen oder dem Versicherten das Recht vorbehalten, mehrere Häfen
anzulaufen, so ist dem Versicherten nur gestattet, die Häfen nach
1 In der Fassung des G 30./5. O8.