Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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332 HGB Buch IV. Sechandel. Abschn. X. Tit. IV. 8 829 -836. 
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der Güter die begonnene Gefahr fort, auch wenn die Weiterbeförderung 
ganz oder zu einem Theile zu Lande geschieht. Der Versicherer 
trägt in solchen Fällen zugleich die Kosten der früheren Löschung, 
die Kosten der einstweiligen Lagerung und die Mehrkosten der Weiter— 
beförderung, auch wenn diese zu Lande erfolgt. 
8 829. [833.] Die Vorschriften der 88 827, 828 gelten nur 
unbeschadet der Vorschriften der 88 814, 816. 
§ 830. (834.])1 Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, 
Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeit- 
raume bestimmt, so beginnt die Versicherung am Mittage des Tages, 
an welchem der Vertrag geschlossen wird. Sie endigt am Mittage 
des letzten Tages der Frist. 
Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo sich das Schiff 
befindet, maßgebend. 
§ 831. I835.] Ist im Falle der Versicherung des Schiffes 
auf Zeit das Schiff bei dem Ablaufe der im Vertrage festgesetzten 
Versicherungszeit unterwegs, so gilt die Versicherung in Ermangelung 
einer entgegenstehenden Vereinbarung als verlängert bis zur Ankunft 
des Schiffes im nächsten Bestimmungshafen und, falls in diesem ge- 
löscht wird, bis zur Beendigung der Löschung (§ 823). Der Ver- 
sicherte ist jedoch befugt, die Verlängerung durch eine dem Ver- 
sicherer, solunge das Schiff noch nicht unterwegs ist, kundzugebende 
Erklärung auszuschließen. 
Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für deren 
Dauer und, wenn die Verschollenheit des Schiffes eintritt, bis zum 
Ablaufe der Verschollenheitsfrist die vereinbarte Zeitprämie fortzu- 
entrichten. 
Ist die Verlängerung ausgeschlossen, so kann der Versicherer, 
wenn die Verschollenheitsfrist über die Versicherungszeit hinaus- 
läuft, auf Grund der Verschollenheit nicht in Anspruch genommen 
werden. 
§ 832. 836.] Bei einer Versicherung nach einem oder dem 
anderen unter mehreren Häfen ist dem Versicherten gestattet, einen 
dieser Häfen zu wählen; bei einer Versicherung nach einem un 
einem anderen oder nach einem und mehreren anderen Häfen ist 
der Versicherte zum Besuch eines jeden der bezeichneten Häfen befugt. 
§ 833. [837.] Ist die Versicherung nach mehreren Häfen ge— 
schlossen oder dem Versicherten das Recht vorbehalten, mehrere Häfen 
anzulaufen, so ist dem Versicherten nur gestattet, die Häfen nach 
  
1 In der Fassung des G 30./5. O8.
	        
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