Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 333 
  
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der vereinbarten oder in Ermangelung einer Vereinbarung nach 
der den Schiffahrtsverhältnissen entsprechenden Reihenfolge zu be— 
uchen; er ist jedoch zum Besuch aller einzelnen Häfen nicht ver— 
pflichtet. 
Die in der Polize enthaltene Reihenfolge wird, soweit nicht ein 
Anderes sich ergiebt, als die vereinbarte angesehen. 
§ 834. [838.] Dem Versicherer fallen zur Last: 
1. die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen, 
welche der Versicherte selbst wegen eines von ihm erlittenen 
Schadens zu tragen hat; die in Gemäßheit der §8 635, 732 
nach den Grundsätzen der großen Haoverei zu beurtheilenden 
Beiträge werden den Beiträgen zur großen Haverei gleich ge- 
achtet; 
2. die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehören würden, 
wenn das Schiff Güter und zwar andere als Güter des Rheders 
an Bord gehabt hätte; 
die sonstigen zur Rettung sowie zur Abwendung größerer Nach- 
theile nothwendig oder zweckmäßig aufgewendeten Kosten (8 819), 
selbst wenn die ergriffenen Maßregeln erfolglos geblieben sind; 
die zur Ermittelung und Feststellung des dem Versicherer zur 
Last fallenden Schadens erforderlichen Kosten, insbesondere die 
Kosten der Besichtigung, der Abschätzung, des Verkaufs und der 
Anfertigung der Dispache. 
u 8 835. [839.] In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei 
nd der nach den Grundsätzen der großen Haverei zu beurtheilenden 
eiträge beftimmen sich die Verpflichtungen des Versicherers nach 
am gehörigen Orte im Inland oder im Ausland, im Ein— 
m nge mit dem am Orte der Aufmachung geltenden Rechte aufge— 
achten Dispache. Insbesondere ist der Versicherte, der einen zur 
großen Haverei gehörenden Schaden erlitten hat, nicht berechtigt, 
dem Versicherer mehr als den Betrag zu fordern, zu welchem 
Ve Schaden in der Dispache berechnet ist; andererseits haftet der 
D osicherer für diesen ganzen Betrag, ohne daß namentlich der Ver- 
erungswerth maßgebend ist. 
Ort Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am 
zuser der Aufmachung geltenden Rechte als große Haverei nicht an- 
da hen ist, den Ersatz des Schadens von dem Versicherer nicht aus 
insb runde fordern, weil der Schaden nach einem anderen Rechte, 
Fesondere nach dem Rechte des Versicherungsorts, große Haverei sei. 
ernes 836. (840.] Der Versicherer haftet jedoch für die im § 835 
für Uüten Beiträge nicht, soweit sie sich auf einen Unfall gründen, 
den der Versicherer nach dem Versicherungsvertrage nicht haftet.
	        
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