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336 HG#B Buch IV. Seehandel. Abschn. X. Tit. IV. 8 816—851.
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Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, so
sind die drei Prozent für jede einzelne Reise zu berechnen. Der
Begriff dieser Reise bestimmt sich nach 8 757.
§ 846. [850.] Die im 8 834 unter Nr. 1 bis 3 erwähnten
Beiträge, Aufopferungen und Kosten muß der Versicherer ersetzen,
auch wenn sie drei Prozent des Versicherungswerths nicht erreichen.
Sie kommen jedoch bei der Ermittelung der im 8 845 bezeichneten
drei Prozent nicht in Berechnung.
§ 847. (851.] Ist vereinbart, daß der Versicherer von be-
stimmten Prozenten frei sein soll, so kommen die Vorschriften der
§§ 845, 846 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle
der dort erwähnten drei Prozent die im Vertrag angegebene Anzahl
von Prozenten tritt.
§ 848. /852.] Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegs-
gefahr nicht übernimmt, auch die Versicherung rücksichtlich der übrigen
Gefahren nur bis zum Eintritt einer Kriegsbelästigung dauern soll,
so endet die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem
die Kriegsgefahr auf die Reise Einfluß zu üben beginnt, insbesondere
also, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Kriegs-
schifse, Kaper oder Blokade behindert oder zur Vermeidung der Kriegs-
gefahr aufgeschoben wird, wenn das Schiff aus einem solchen Grunde
von seinem Wege abweicht oder wenn der Schiffer durch Kriegs-
belästigung die freie Führung des Schiffes verliert.
Eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art wird
namentlich angenommen, wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei
von Kriegsmolest“ abgeschlossen ist.
§ 849. 853.] Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht
die Kriegsgefahr übernimmt, alle übrigen Gefahren aber auch nach
dem Eintritt einer Kriegsbelästigung tragen soll, so endet die Gefahr
für den Versicherer erst mit der Kondemnation der versicherten Sache
oder sobald sie geendet hätte, wenn die Kriegsgefahr nicht ausgenommen
worden wäre; der Versicherer haftet aber nicht für die zunächst durch
Kriegsgefahr verursachten Schäden, also insbesondere nicht:
für Konfiskation durch kriegführende Mächte;
für Nehmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderung
durch Kriegsschiffe und Kaper;
für die Kosten, welche entstehen aus der Anhaltung und
Reklamirung, aus der Blokade des Aufenthaltshafens oder
der Zurückweisung von einem blokirten Hafen oder au
dem freiwilligen Aufenthalte wegen Kriegsgefahr;
für die nachstehenden Folgen eines solchen Aufenthalts: Ver-