Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

. 
336 HG#B Buch IV. Seehandel. Abschn. X. Tit. IV. 8 816—851. 
— — 
— — 
Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, so 
sind die drei Prozent für jede einzelne Reise zu berechnen. Der 
Begriff dieser Reise bestimmt sich nach 8 757. 
§ 846. [850.] Die im 8 834 unter Nr. 1 bis 3 erwähnten 
Beiträge, Aufopferungen und Kosten muß der Versicherer ersetzen, 
auch wenn sie drei Prozent des Versicherungswerths nicht erreichen. 
Sie kommen jedoch bei der Ermittelung der im 8 845 bezeichneten 
drei Prozent nicht in Berechnung. 
§ 847. (851.] Ist vereinbart, daß der Versicherer von be- 
stimmten Prozenten frei sein soll, so kommen die Vorschriften der 
§§ 845, 846 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle 
der dort erwähnten drei Prozent die im Vertrag angegebene Anzahl 
von Prozenten tritt. 
§ 848. /852.] Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegs- 
gefahr nicht übernimmt, auch die Versicherung rücksichtlich der übrigen 
Gefahren nur bis zum Eintritt einer Kriegsbelästigung dauern soll, 
so endet die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem 
die Kriegsgefahr auf die Reise Einfluß zu üben beginnt, insbesondere 
also, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Kriegs- 
schifse, Kaper oder Blokade behindert oder zur Vermeidung der Kriegs- 
gefahr aufgeschoben wird, wenn das Schiff aus einem solchen Grunde 
von seinem Wege abweicht oder wenn der Schiffer durch Kriegs- 
belästigung die freie Führung des Schiffes verliert. 
Eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art wird 
namentlich angenommen, wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei 
von Kriegsmolest“ abgeschlossen ist. 
§ 849. 853.] Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht 
die Kriegsgefahr übernimmt, alle übrigen Gefahren aber auch nach 
dem Eintritt einer Kriegsbelästigung tragen soll, so endet die Gefahr 
für den Versicherer erst mit der Kondemnation der versicherten Sache 
oder sobald sie geendet hätte, wenn die Kriegsgefahr nicht ausgenommen 
worden wäre; der Versicherer haftet aber nicht für die zunächst durch 
Kriegsgefahr verursachten Schäden, also insbesondere nicht: 
für Konfiskation durch kriegführende Mächte; 
für Nehmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderung 
durch Kriegsschiffe und Kaper; 
für die Kosten, welche entstehen aus der Anhaltung und 
Reklamirung, aus der Blokade des Aufenthaltshafens oder 
der Zurückweisung von einem blokirten Hafen oder au 
dem freiwilligen Aufenthalte wegen Kriegsgefahr; 
für die nachstehenden Folgen eines solchen Aufenthalts: Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.