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Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 341
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3. wenn sowohl der Abgangs- als der Bestimmungshafen ein
außereuropäischer Hafen ist, bei Segel- und Dampfschiffen sechs,
neun oder zwölf Monate, je nachdem die Durchschnittsdauer
der Reise nicht über zwei oder nicht über drei oder mehr als
drei Monate beträgt.
Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten.
§ 863. I867.] Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage
an berechnet, an welchem das Schiff die Reise angetreten hat. Sind
ledoch seit dessen Abgange Nachrichten von ihm angelangt, so wird
von dem Tage an, bis zu welchem die letzte Nachricht reicht, die-
lenige Frist berechnet, welche maßgebend sein würde, wenn das Schiff
von dem Punkte, an welchem es sich nach sicherer Nachricht zuletzt
befunden hat, abgegangen wäre.
§ 864. [868.] Die Abandonerklärung muß dem Versicherer
imnerhalb der Abandonfrist zugegangen sein.
Die Abandonfrist beträgt sechs Monate, wenn im Falle der
Verschollenheit (§ 861 Absatz 1 Nr. 1) der Bestimmungshafen ein
europäischer Hafen ist und wenn im Falle der Aufbringung, An-
haltung oder Nehmung (8 861 Absatz 1 Nr. 2) der Unfall sich in
einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere ein-
schließlich aller Häfen oder Theile des Mittelländischen, Schwarzen
und Azowschen Meeres zugetragen hat. In den übrigen Fällen be-
trägt die Abandonfrist neun Monate. Die Abandonfrist beginnt mit
dem Ablaufe der in den 88 861, 862 bezeichneten Fristen.
Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonfrist mit dem
Ablaufe des Tages, an welchem dem Rückversicherten von dem Ver-
sicherten der Abandon erklärt worden ist.
8 865. 869.] Nach dem Ablaufe der Abandonfrist ist der
Abandon unstatthaft, unbeschadet des Rechtes des Versicherten, nach
aßgabe der sonstigen Grundsätze Vergütung eines Schadens in
nspruch zu nehmen.
Ist im Falle der Verschollenheit des Schiffes die Abandonfrist
aumt, so kann der Versicherte zwar den Ersatz eines Totalschadens
ordern; er hat jedoch, wenn die versicherte Sache wieder zum Vor-
cheine kommt und sich dabei ergiebt, daß ein Totalverlust nicht vor-
abgt. auf Verlangen des Versicherers gegen Verzicht des letzteren
d die in Folge der Zahlung der Versicherungssumme nach 8 859
sian zustehenden Rechte die Versicherungssumme zu erstatten und
oimit dem Ersatz eines etwa erlittenen theilweisen Schadens zu
gen.
§ 866. 1870.] Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein,
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