Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 341 
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3. wenn sowohl der Abgangs- als der Bestimmungshafen ein 
außereuropäischer Hafen ist, bei Segel- und Dampfschiffen sechs, 
neun oder zwölf Monate, je nachdem die Durchschnittsdauer 
der Reise nicht über zwei oder nicht über drei oder mehr als 
drei Monate beträgt. 
Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten. 
§ 863. I867.] Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage 
an berechnet, an welchem das Schiff die Reise angetreten hat. Sind 
ledoch seit dessen Abgange Nachrichten von ihm angelangt, so wird 
von dem Tage an, bis zu welchem die letzte Nachricht reicht, die- 
lenige Frist berechnet, welche maßgebend sein würde, wenn das Schiff 
von dem Punkte, an welchem es sich nach sicherer Nachricht zuletzt 
befunden hat, abgegangen wäre. 
§ 864. [868.] Die Abandonerklärung muß dem Versicherer 
imnerhalb der Abandonfrist zugegangen sein. 
Die Abandonfrist beträgt sechs Monate, wenn im Falle der 
Verschollenheit (§ 861 Absatz 1 Nr. 1) der Bestimmungshafen ein 
europäischer Hafen ist und wenn im Falle der Aufbringung, An- 
haltung oder Nehmung (8 861 Absatz 1 Nr. 2) der Unfall sich in 
einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere ein- 
schließlich aller Häfen oder Theile des Mittelländischen, Schwarzen 
und Azowschen Meeres zugetragen hat. In den übrigen Fällen be- 
trägt die Abandonfrist neun Monate. Die Abandonfrist beginnt mit 
dem Ablaufe der in den 88 861, 862 bezeichneten Fristen. 
Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonfrist mit dem 
Ablaufe des Tages, an welchem dem Rückversicherten von dem Ver- 
sicherten der Abandon erklärt worden ist. 
8 865. 869.] Nach dem Ablaufe der Abandonfrist ist der 
Abandon unstatthaft, unbeschadet des Rechtes des Versicherten, nach 
aßgabe der sonstigen Grundsätze Vergütung eines Schadens in 
nspruch zu nehmen. 
Ist im Falle der Verschollenheit des Schiffes die Abandonfrist 
aumt, so kann der Versicherte zwar den Ersatz eines Totalschadens 
ordern; er hat jedoch, wenn die versicherte Sache wieder zum Vor- 
cheine kommt und sich dabei ergiebt, daß ein Totalverlust nicht vor- 
abgt. auf Verlangen des Versicherers gegen Verzicht des letzteren 
d die in Folge der Zahlung der Versicherungssumme nach 8 859 
sian zustehenden Rechte die Versicherungssumme zu erstatten und 
oimit dem Ersatz eines etwa erlittenen theilweisen Schadens zu 
gen. 
§ 866. 1870.] Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, 
  
vers
	        
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