Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 343 
  
  
  
  
nommen sind, sowie ob und welche Bodmereischulden oder sonstige 
Belastungen darauf haften. Ist die Anzeige unterblieben, so kann 
der Versicherer die Zahlung der Versicherungssumme so lange ver- 
weigern, bis die Anzeige nachträglich geschehen ist; wenn eine Zahlungs- 
frist bedungen ist, so beginnt diese erst mit dem Zeitpunkt, in welchem 
die Anzeige nachgeholt wird. 
§ 870. I874.] Der Versicherte ist verpflichtet, auch nach der 
Abandonerklärung für die Rettung der versicherten Sachen und für 
die Abwendung größerer Nachtheile nach § 819 und zwar so lange 
zu sorgen, bis der Versicherer selbst dazu im Stande ist. 
Erfährt der Versicherte, daß ein für verloren erachteter Gegen- 
stand wieder zum Vorscheine gekommen ist, so muß er dies dem 
ersicherer sofort anzeigen und ihm auf Verlangen die zur Erlangung 
oder Verwerthung des Gegenstandes erforderliche Hülfe leisten. 
Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat er den 
ersicherten auf Verlangen mit einem angemessenen Vorschusse 
zu versehen. 
8§ 871. I/875.] Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn 
dieser die Rechtmäßigkeit des Abandons anerkennt, auf dessen Ver— 
langen und auf dessen Kosten über den nach 8 868 durch die 
bandonerklärung eingetretenen Uebergang der Rechte eine öffentlich 
eglaubigte Anerkennungsurkunde (Abandonrevers) ertheilen und 
ie auf die abandonnirten Gegenstände sich beziehenden Urkunden 
ausliefern. 
8 872. 876.] Bei einem theilweisen Schaden am Schiffe 
besteht der Schaden in dem nach den 8§ 709, 710 zu ermittelnden 
etrage der Ausbesserungskosten, soweit diese die Beschädigungen be- 
treffen, welche dem Versicherer zur Last fallen. 
8 873. [877.] Ist die Reparaturunfähigkeit oder Reparatur- 
unwürdigkeit des Schiffes (8 479) auf dem im § 530 vorgeschriebenen 
ege festgestellt, so ist der Versicherte dem Versicherer gegenüber be- 
sugt, das Schiff oder das Wrack zum öffentlichen Verkaufe zu bringen; 
im Falle des Verkaufs besteht der Schaden in dem Unterschiede 
zwischen dem Reinerlös und dem Versicherungswerthe. 
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit 
dem Verkaufe des Schiffes oder des Wrackes; auch haftet der Ver- 
icherer für den Eingang des Kaufpreises. 
ß Bei der zur Ermitlelung der Reparaturunwürdigkeit erforder— 
schen Feststellung des Werthes des Schiffes im unbeschädigten Zu- 
tande bleibt dessen Versicherungswerth, gleichviel ob er taxirt ist 
oder nicht, außer Betracht.
	        
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