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Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 345
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§ 879. [883.] Bei einem imaginären Gewinn oder einer
Provision, die von der Ankunft der Güter erwartet werden, besteht
der Schaden, wenn die Güter in beschädigtem Zustand ankommen,
in ebensovielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten
etrags, als der nach 8 875 zu ermittelnde Schaden an den Gütern
rozente des Versicherungswerths der letzteren beträgt.
Erreicht ein Theil der Güter den Bestimmungshafen nicht, so
besteht der Schaden in ebensovielen Prozenten des als Gewinn oder
rovision versicherten Betrags, als der Werth des in dem Bestim-
mungshafen nicht angelangten Theiles der Güter Prozente des Werthes
aller Güter beträgt.
Sind bei der Versicherung des imaginären Gewinns in Ansehung
bes nicht angelangten Theiles der Güter die Voraussetzungen des
0 vorhanden, so kommt von dem Schaden der im § 860 be-
beichnete Ueberschuß in Abzug.
8 880. l884.] Bei Bodmerei= oder Havereigeldern besteht
in Falle eines theilweisen Verlustes der Schaden in dem Ausfalle,
velcher sich darauf gründet, daß der Gegenstand, der verbodmet oder
ur den die Havereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind, zur
nackung der Bodmerei= oder Havereigelder in Folge späterer Unfälle
scht mehr genügt.
g8 § 881. I885.) Der Versicherer hat den nach den 88 872 bis
0 zu berechnenden Schaden vollständig zu vergüten, wenn zum
bolen Werthe versichert war, jedoch unbeschadet der Vorschrift des
500; war nicht zum vollen Werthe versichert, so hat er nach Maß-
habe des 8 792 nur einen verhältnißmäßigen Theil dieses Schadens
zu vergüten.
Sechster Titel.
Bezahlung des Schadens.
ch 882. 886.] Der Versicherte hat, um den Ersatz eines
nien fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer
eilen.
Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer darthun:
sein Interesse;
daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt
worden ist;
den Unmfall, auf den der Anspruch gestützt wird;
den Schaden und dessen Umfang.