Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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HGB Buch IV. Sechandel. Abschn. XI. 8 904. 905. 
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die Ablieferung erfolgt ist, in Ansehung der Forderungen 
wegen Nichtablieferung von Gütern mit dem Ablaufe des 
Jahres, in welchem das Schiff den Hafen erreicht, wo die 
Ablieferung erfolgen sollte, und wenn dieser Hafen nicht et- 
reicht wird, mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem der Be- 
theiligte sowohl hiervon als auch von dem Schaden zuerst Kennt- 
niß erlangt. 
. in Ansehung der nicht unter Nr. 2 fallenden Forderungen aus 
dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (8 751 
Nr. 9) mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem der Bethei- 
ligte von dem Schaden Kenntniß erlangt hat, in Ansehung der 
Entschädigungsforderungen wegen des Zusammenstoßes von 
Schiffen jedoch mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem der 
Zusammenstoß stattgefunden hat; 
in Ansehung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des 
Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist. 
§ 904. 909.] Ferner verjähren in einem Jahre die auf den 
Gütern wegen der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Havere 
und der Bergungs= und Hülfskosten haftenden Forderungen sowie 
die wegen dieser Gelder, Beiträge und Kosten begründeten persön- 
lichen Ansprüche. 
Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen 
Haverei mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem die beitrags- 
pflichtigen Güter abgeliefert sind, in Ansehung der übrigen Forde- 
rungen mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem die Fälligkeit eim 
getreten ist. 
8 905. 1910.11 Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen 
des Versicherers und des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage- 
Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des Jahres, in 
welchem die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung 
auf Zeit mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Versicherungs 
zeit endet. Sie beginnt, wenn das Schiff verschollen ist, mit de 
Ablaufe des Tages, an welchem die Verschollenheitsfrist endet. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift um 
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Urville, den 10. Mai 1897. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe— 
  
1 Art. 911 ist ausgefallen.
	        
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