Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Geseh, 
betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen 
echselordnung und des Allgemeinen Deutschen Handels— 
gesetzbuches in Elsaß-Lothringen. Vom 19. Juni 1872. 
(Gl f. E.L. 213.) 
Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reiches nach erfolgter Zu- 
stimmung des Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt: 
81. Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung und das All— 
gemeine Deutsche Handelsgesetzbuch erlangen in der Fassung, in welcher 
in den Anlagen A und B enthalten sind, nebst den gegenwärtigen 
einführungsbestimmungen mit dem 1. Oktober 1872 in Elsaß-Loth- 
iungen Gesetzeskraft. 
Mit dem bezeichneten Zeitpunkte treten die bestehenden Gesetze 
ind anderen Vorschriften über Handelsrecht, in so weit sie Materien 
etreffen, welche Gegenstand der zur Geltung gelangenden Gesetze sind, 
außer Kraft. 
§ 2. Die in den Handelsgesetzen der Staatsregierung oder 
Fachministern eingeräumten Befugnisse gehen auf den Reichs- 
fuczer lietzt: Statthalter! über. Der Reichskanzler kann die Be- 
onisse auf ihm untergeordnete Behörden übertragen. 
gehe 16. Zu den Gerichtsbeamten, welche Protest aufnehmen können, 
ienren auch die Gerichtsvollzieher. Ueber das von den Letzteren 
wi * zu führende Amtssiegel (Art. 88, Nr. 6 der Wechselordnung) 
r der Generalprokurator Bestimmung treffen. 
s—imu Register, in welche die Proteste nach Vorschrift des Ar— 
der *,90 der Wechselordnung eingetragen werden sollen, sind in 
pa für die Repertorien vorgeschriebenen Form anzulegen und zu 
ragraphiren. 
zu Proteste dürfen nur von 9 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends, 
er ner früheren oder späteren Tageszeit aber nur mit Zustimmung 
Protestaten erhoben werden. 
Urk Die Beamten sind nicht gehalten, eine Abschrift der Protest- 
unde zurückzulassen. 
den 
Urkundlich u. s. w. 
Gegeben Berlin, den 19. Juni 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
 
	        
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