Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels. 361 
§.— 
gestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in 
der fremden Sprache; - 
die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 
der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren 
Order gezahlt werden soll (des Remittenten); 
4. die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zah- 
lungszeit kann für die gesamte Geldsumme nur eine und 
dieselbe sein und! nur festgesetzt werden 
auf einen bestimmten Tag, 
auf Sicht (Vorzeigung, à vista usw.) oder auf eine bestimmte 
Zeit nach Sicht, 
auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung 
(nach dato), 
auf eine Messe oder einen Markt (Meß= oder Markt- 
wechsel): 
die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem Namen 
oder seiner Firma; 
die Angabe des Ortes, Monatstags und Jahres der Aus- 
stellung; 
der Name der Person oder die Firma, welche die Zahlung 
leisten soll (des Bezogenen oder Trassaten): 
die Angabe des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll; der bei 
dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort 
gilt für den Wechsel, insofern nicht ein eigener Zahlungsort 
angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des 
ezogenen. 
V. Art. 5. Ist die zu zahlende Geldsumme (Art. 4 Nr. 2) in 
1 
in Iben und in Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die 
  
□ ## 
uchstaben ausgedrückte Summe. 1 
Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit 
differn geschrieben, so gilt bei Abweichungen die geringere Summe. 
Nrt Art. 6. Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten (Art. 4 
r. 3) bezeichnen (Wechsel an eigene Order). 
Desgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen (Art. 4 
bezeichnen, sofern die Zahlung an einem anderen Orte als 
der Ausstellung geschehen soll (trassiert-eigene Wechsel). 
Art. 7. Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichsten Er- 
ordernisse eines Wechsels (Art. 4) fehlt, entsteht keine wechselmäßige 
erbindlichkeit. Auch haben die auf eine solche Schrift gesetzten Er- 
# (Indossament, Akzept, Aval) keine Wechselkraft. Das in 
Nov. 3. 
dem 2 
 
	        
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