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I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels. 361
§.—
gestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in
der fremden Sprache; -
die Angabe der zu zahlenden Geldsumme;
der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren
Order gezahlt werden soll (des Remittenten);
4. die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zah-
lungszeit kann für die gesamte Geldsumme nur eine und
dieselbe sein und! nur festgesetzt werden
auf einen bestimmten Tag,
auf Sicht (Vorzeigung, à vista usw.) oder auf eine bestimmte
Zeit nach Sicht,
auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung
(nach dato),
auf eine Messe oder einen Markt (Meß= oder Markt-
wechsel):
die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem Namen
oder seiner Firma;
die Angabe des Ortes, Monatstags und Jahres der Aus-
stellung;
der Name der Person oder die Firma, welche die Zahlung
leisten soll (des Bezogenen oder Trassaten):
die Angabe des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll; der bei
dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort
gilt für den Wechsel, insofern nicht ein eigener Zahlungsort
angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des
ezogenen.
V. Art. 5. Ist die zu zahlende Geldsumme (Art. 4 Nr. 2) in
1
in Iben und in Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die
□ ##
uchstaben ausgedrückte Summe. 1
Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit
differn geschrieben, so gilt bei Abweichungen die geringere Summe.
Nrt Art. 6. Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten (Art. 4
r. 3) bezeichnen (Wechsel an eigene Order).
Desgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen (Art. 4
bezeichnen, sofern die Zahlung an einem anderen Orte als
der Ausstellung geschehen soll (trassiert-eigene Wechsel).
Art. 7. Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichsten Er-
ordernisse eines Wechsels (Art. 4) fehlt, entsteht keine wechselmäßige
erbindlichkeit. Auch haben die auf eine solche Schrift gesetzten Er-
# (Indossament, Akzept, Aval) keine Wechselkraft. Das in
Nov. 3.
dem 2