Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

362 WO Abschn. II. Von gezogenen Wechseln. Art. 8—19. 
einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht ge- 
schrieben. 
II. Verpflichtungen des Ausstellers. 
Art. 8. Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen An- 
nahme und Zahlung wechselmäßig. 
III. Indossament. 
Art. 9. Der Remittent kann den Wechsel an einen anderen 
durch Indossament (Giro) übertragen. 
Hat jedoch der Aussteller die Übertragung im Wechsel durch 
die Worte „nicht an Order“ oder durch einen gleichbedeutenden Aus- 
druck untersagt, so hat das Indossament keine wechselrechtliche Wirkung. 
Art. 10. Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem 
Wechsel auf den Indossatar über, insbesondere auch die Befugnis, 
den Wechsel weiter zu indossieren. Auch an den Aussteller, Bezogenen, 
Akzeptanten oder einen früheren Indossanten kann der Wechsel gültig 
indossiert und von denselben weiter indossiert werden. 
Art. 11. Das Indossament muß auf den Wechsel, eine Kopie 
desselben oder ein mit dem Wechsel oder der Kopie verbundenes 
Blatt (Allonge) geschrieben werden. 
Art. 12. Ein Indossament ist gültig, wenn der Indossant 
auch nur seinen Namen oder seine Firma auf die Rückseite des 
Wechsels oder der Kopie, oder auf die Allonge schreibt (Blanko- 
Indossament). 
Art. 13. Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, die auf 
demselben befindlichen Blanko-Indossamente auszufüllen; er kann 
den Wechsel aber auch ohne diese Ausfüllung weiter indossieren. 
Art. 14. Der Indossant haftet jedem späteren Inhaber des 
Wechsels für dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig. Hat er 
aber dem Indossamente die Bemerkung „ohne Gewährleistung“, „ohne 
Obligo“ oder einen gleichbedeutenden Vorbehalt hinzugefügt, so ist 
er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossamente befreit. 
Art. 15. Ist in dem Indossamente die Weiterbegebung durch 
die Worte „nicht an Order“ oder durch einen gleichbedeutenden Aus- 
druck verboten, so haben diejenigen, an welche der Wechsel aus der 
Hand des Indossatars gelangt, gegen den Indossanten keinen Regreß. 
Art. 16. Wenn ein Wechsel indossiert wird, nachdem die für 
die Protesterhebung mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen 
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1 Nov. 4.
	        
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