Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
II. Verpflichtan. d. Ausstellers. III. Indossament. IV. Präsentation z. Annahme. 363 
ist, so erlangt der Indossatar die Rechte aus dem etwa vorhandenen 
Akzepte gegen den Bezogenen und Regreßrechte gegen diejenigen, 
welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossiert haben. 
Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits mangels 
Zahlung protestiert worden, so hat der Indossatar nur die Rechte 
seines Indossanten gegen den Akzeptanten, den Aussteller und die— 
lenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indossiert haben. 
luch ist in einem solchen Falle der Indossant nicht wechselmäßig 
verpflichtet. 
Art. 17. Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Ein— 
erung“, „in Prokura“ oder eine andere, die Bevollmächtigung 
ausdrückende Formel beigefügt worden, so überträgt das Indossament 
as Eigentum an dem Wechsel nicht, ermächtigt aber den Indossatar 
zur Einziehung der Wechselforderung, Protesterhebung und Benach- 
richtigung des Vormanns seines Indossanten von der unterbliebenen 
Zahlung (Art. 45), sowie zur Einklagung der nicht bezahlten und 
zur Erhebung der deponierten Wechselschuld. Ein solcher Indossatar 
ist auch berechtigt, diese Befugnis durch ein weiteres Prokura-In- 
dossament einem anderen zu übertragen. Dagegen ist derselbe zur 
weiteren Begebung durch eigentliches Indossament selbst dann nicht 
efugt, wenn dem Prokura-Indossamente der Zusatz „oder Order“ 
hinzugefügt ist. 
  
kassi 
IV. Präsentation zur Annahme. 
Art. 18. Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt, den 
Wechsel dem Bezogenen sofort zur Annahme zu präsentieren und in 
rmangelung der Annahme Protest erheben zu lassen. Eine ent- 
Legenstehende Dbereinkunft hat keine wechselrechtliche Wir- 
ung. Nur bei Meß= oder Marktwechseln findet eine Ausnahme 
dahin statt, daß solche Wechsel erst in der an dem Meß= oder Markt- 
orte gesetzlich bestimmten Präsentationszeit zur Annahme präsentiert 
in Ermangelung derselben protestiert werden können. Der bloße 
esitz des Wechsels ermächtigt zur Präsentation des Wechsels und 
r Erhebung des Protestes mangels Annahme. 
xr Art. 19. Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wechsel zur 
eimahme zu präsentieren, findet nur bei Wechseln statt, welche auf 
ane bestimmte Zeit nach Sicht lauten. Solche Wechsel müssen, bei 
erlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und 
2, Aussteller nach Maßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen 
—aamung und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren 
1 Nov. 5. 
zu 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.