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364 W0O Abschn. II. Von gezogenen Wechseln. Art. 20—23.
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nach der Ausstellung zur Annahme präsentiert werden. Hat ein In-
dossant auf einem Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine be-
sondere Präsentationsfrist hinzugefügt, so erlischt seine regelmäßige
Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist zur An-
nahme präsentiert worden ist.
Art. 20. Wenn die Annahme eines auf bestimmte Zeit nach
Sicht gestellten Wechsels nicht zu erhalten ist oder der Bezogene die
Datierung seines Akzeptes verweigert, so muß der Inhaber bei Ver-
lust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den
Aussteller die rechtzeitige Präsentation des Wechsels durch einen
innerhalb der Präsentationsfrist (Art. 19) erhobenen Protest fest-
stellen lassen.
Der Protesttag gilt in diesem Falle für den Tag der Prä-
sentation.
Ist die Protesterhebung unterblieben, so wird gegen den Akzep-
tanten, welcher die Datierung seines Akzeptes unterlassen hat, die
Verfallzeit des Wechsels vom letzten Tage der Präsentationsfrist an
gerechnet.
V. Annahme (Akzeptation).1
Art. 21. Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel
schriftlich geschehen.
1 Vgll. Post-Ordnung 11./6. 92, 22 (CBl 440): I. Im Wege des
Postauftrags können . . b) Wechsel an den Bezogenen behufs Einholung der
Annahme-Erklärung versendet werden.
II. Dem Postauftrage sind die . zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel
beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht
statthaft. Einem Postauftrage zur Geldeinziehung können mehrere Quittungen,
Wechsel, Zinsscheine 2c. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungs-
pflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages
darf jedoch 800 Mark nicht übersteigen. Ebenso können einem Postauftrage
mehrere Wechsel beigefügt werden, wenn sie auf den nämlichen Bezogenen
lauten und gleichzeitig zur Annahme-Erklärung vorzuzeigen sind.
XII. Bei Postaufträgen zur Akzepteinholung erfolgt die Vorzeigung des
Postauftrags und des beigefügten Wechsels an den Wechselbezogenen selbst oder
an dessen Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern der Bezogene
nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme
von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt hat, postseitig jede solche Person
angesehen, welche zur Empfangnahme von Ablieferungsscheinen über Sen-
dungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 400 Mark für den
Bezogenen berechtigt ist. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die
Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt.