Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

IV. Präsentation zur Annahme. V. Annahme (Akzeptation). 365 
  
  
  
  
Jede auf den Wechsel geschriebene und von dem Bezogenen 
unterschriebene Erklärung gilt für eine unbeschränkte Annahme, sofern 
nicht in derselben ausdrücklich ausgesprochen ist, daß der Bezogene 
entweder überhaupt nicht oder nur unter gewissen Einschränkungen 
annehmen wolle. 
Gleichergestalt gilt es für eine unbeschränkte Annahme, wenn 
der Bezogene ohne weiteren Beisatz seinen Namen oder seine Firma 
auf die Vorderseite des Wechsels schreibt. 
Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen 
werden. 
Art. 22. Der Bezogene kann die Annahme auf einen Theil 
er im Wechsel verschriebenen Summe beschränken. 
Werden dem Akzepte andere Einschränkungen beigefügt, so wird 
der Wechsel einem solchen gleichgeachtet, dessen Annahme gänzlich 
verweigert worden ist, der Akzeptant haftet aber nach dem Inhalte 
seines Akzepts wechselmäßig. 
Art. 23. Der Bezogene wird durch die Annahme wechsel- 
mäßig verpflichtet, die von ihm akzeptierte Summe zur Verfallzeit 
zu zahlen. 
Auch dem Aussteller haftet der Bezogene aus dem Akzepte 
wechselmäßig. 
stell Dagegen steht dem Bezogenen kein Wechselrecht gegen den Aus— 
er 
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XIII. Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich ge- 
schehen. Die Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil 
er Wechselsumme erfolgt, oder wenn der Annahme-Erklärung andere Ein- 
schränkungen beigefügt werden. 
V. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt 
ungesäumt an den Auftraggeber in einem Umschlage unter Einschreibung zu- 
rückgesandt. 
schri XV. Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem 
hriftlichen Accept oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen 
orden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der 
ein traggeber durch einen Vermerk auf der Rückseite des Auftrags-Formulars 
anderes Verfahren vorgeschrieben hat. 
mul XVII. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftrags-For- 
nehstd nicht andere Bestimmungen getroffen (XVII.), so ist der Postauftrag 
tige Aulagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß der Zahlungspflich- 
w. oder der Wechselbezogene nicht zu ermitteln ist, oder daß die Zahlung und 
vo ostaufträgen zur Akzepteinholung die Annahme-Erklärung verweigert oder 
em Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten eine die Verweigerung 
ec mnahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf den 
sel niedergeschrieben wird. 
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