Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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366 W0O Abschn. 1I. Von gezogenen Wechseln. Art. 24—30. 
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Art. 24. Ist in dem Wechsel ein vom Wohnorte des Bezo- 
genen verschiedener Zahlungsort (Art. 4 Nr. 8) angegeben (Domizil- 
wechsel), so ist, insofern der Wechsel nicht schon ergibt, durch wen 
die Zahlung am Zahlungsorte erfolgen soll, dies vom Bezogenen 
bei der Annahme auf dem Wechsel zu bemerken. Ist dies nicht ge- 
schehen, so wird angenommen, daß der Bezogene selbst die Zahlung 
am Zahlungsorte leisten wolle. 
Der Aussteller eines Domizilwechsels kann in demselben die 
Präsentation zur Annahme vorschreiben. Die Nichtbeobachtung dieser 
Vorschrift hat den Verlust des Regresses gegen den Aussteller und 
die Indossanten zur Folge. 
VI. Regreß auf Sicherstellung. 
1. Wegen nicht erhaltener Annahme. 
Art. 25. Wenn die Annahme eines Wechsels überhaupt nicht 
oder unter Einschränkungen oder nur auf eine geringere Summe 
erfolgt ist, so sind die Indossanten und der Aussteller wechselmäßig 
verpflichtet, gegen Aushändigung des mangels Annahme aufgenom- 
menen Protestes genügende Sicherheit dahin zu leisten, daß die Be- 
zahlung der im Wechsel verschriebenen Summe oder des nicht an- 
genommenen Betrags, sowie die Erstattung der durch die Nichtan- 
nahme veranlaßten Kosten am Verfalltage erfolgen werde. 
Jedoch sind diese Personen auch befugt, auf ihre Kosten die 
schuldige Summe bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme 
von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt niederzulegen. 
Art. 26. Der Remittent sowie jeder Indossatar wird durch 
den Besitz des mangels Annahme aufgenommenen Protestes ermäch- 
tigt, von dem Aussteller und den übrigen Vormännern Sicherheit zu 
sordern und im Wege des Wechselprozesses darauf zu klagen. 
Der Regreßnehmer ist hierbei an die Folgeordnung der Indossa- 
mente und die einmal getroffene Wahl nicht gebunden. 
Der Beibringung des Wechsels und des Nachweises, daß der 
Regreßnehmer seinen Nachmännern selbst Sicherheit bestellt habe, 
bedarf es nicht. 
Art. 27. Die bestellte Sicherheit haftet nicht bloß dem Regreß- 
nehmer, sondern auch allen übrigen Nachmännern des Bestellers, 
insofern sie gegen ihn den Regreß auf Sicherstellung nehmen. Die- 
selben sind weitere Sicherheit zu verlangen nur in dem Falle be- 
rechtigt, wenn sie gegen Art oder Größe der bestellten Sicherheit 
Einwendungen zu begründen vermögen.
	        
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