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VI. Regreß auf Sicherstellung. VII. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit. 367
Art. 28. Die bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werden:
1. sobald die vollständige Annahme des Wechsels nachträglich er-
folgt ist;
2. wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat, binnen
Jahresfrist, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet, auf
Zahlung aus dem Wechsel nicht geklagt worden ist;
3. wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder die Wechselkraft
desselben erloschen ist.
2. Wegen Unsicherheit des Akzeptanten.
Art. 29. Ist ein Wechsel ganz oder theilweise angenommen
worden, so kann in betreff der akzeptierten Summe Sicherheit nur
gefordert werden:
1. wenn über das Vermögen des Akzeptanten der Konkurs eröffnet
worden ist oder der Akzeptant auch nur seine Zahlungen ein-
gestellt hat;
2. wenn nach Ausstellung des Wechsels eine Exekution in das
Vermögen des Akzeptanten fruchtlos ausgefallen ist.2
Wenn in diesen Fällen die Sicherheit von dem Akzeptanten
nicht geleistet und dieserhalb Protest gegen denselben erhoben wird,
von den auf dem Wechsel etwa benannten Notadressen die
Annahme nach Ausweis des Protestes nicht zu erhalten ist, so kann
der Inhaber des Wechsels und jeder Indossatar gegen Auslieferung
9 Protestes von seinen Vormännern Sicherstellung fordern (Art.
* bis 28). Der bloße Besitz des Wechsels vertritt die Stelle einer
ollmacht, in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen von dem
Akzeptanten Sicherheitsbestellung zu fordern und, wenn solche nicht
u erhalten ist, Protest erheben zu lassen. Der Wechselinhaber ist
Erechtigt, in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen auch von
em Akzeptanten im Wege des Wechselprozesses Sicherheits-
bestellung zu fordern. 3
VII. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit.
1. Zahlungstag.
tag Urt. 30. Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag als Zahlungs-
—HPzeichnet, so tritt die Verfallzeit an diesem Tage ein. Ist die
Hier folgte früher: (Debitverfahren, Falliment)
dahl Hier folgte früher: oder wider denselben wegen Erfüllung einer
i#n ungsverbindlichkeit die Vollstreckung des Personalarrestes verfügt worden
Gal. Anm. zu Art. 2.)
Nov. 6.