Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
368 VO Abschn. 1I. Von gezogenen Wechseln. Art. 31—40. 
Zahlungszeit auf die Mitte eines Monats gesetzt worden, so ist der 
Wechsel am 15. dieses Monats fällig. Ist die Zahlungszeit auf An- 
fang oder ist sie auf Ende eines Monats gesetzt worden, so ist 
darunter der erste oder letzte Tag des Monats zu verstehen. 1 
Art. 31. Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vor- 
zeigung fällig. Ein solcher Wechsel muß bei Verlust des wechsel- 
mäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller nach 
Maßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Bestimmung und 
in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der Ausstellung 
zur Zahlung präsentiert werden. Hat ein Indossant auf einem 
Wechsel dieser Art seinem Indossament eine besondere Präsentations- 
frist hinzugefügt, so erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn 
der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist präsentiert worden ist. 
Art. 32. Bei Wechseln, welche mit dem Ablauf einer bestimmten 
Frist nach Sicht oder nach Dato zahlbar sind, tritt die Verfallzeit ein: 
1. wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, an dem letzten Tage 
der Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem 
der nach Dato zahlbare Wechsel ausgestellt oder der nach Sicht 
zahlbare zur Annahme präsentiert ist, nicht mitgerechnet; 
2. wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder einem mehrere 
Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Viertel- 
jahr) bestimmt ist, an demjenigen Tage der Zahlungswoche 
oder des Zahlungsmonats, der durch seine Benennung oder 
Zahl dem Tage der Ausstellung oder der Präsentation ent- 
spricht; fehlt dieser Tag in dem Zahlungsmonate, so tritt die 
Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonats ein. 
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von 15 
Tagen gleichgeachtet. Ist der Wechsel auf einen oder mehrere ganze 
Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage 
zuletzt zu zählen. 
Art. 33. Respekttage finden nicht statt. 
Art. 34. Ist in einem Lande, in welchem nach altem Stile 
gerechnet wird, ein im Inlande zahlbarer Wechsel nach Dato aus- 
gestellt und dabei nicht bemerkt, daß der Wechsel nach neuem Stile 
datiert sei, oder ist derselbe nach beiden Stilen datiert, so wird der 
Verfalltag nach demjenigen Kalendertage des neuen Stiles berechnet, 
welcher dem nach altem Stile sich ergebenden Tage der Ausstellung 
entspricht. 
. 
1 Nov. 7.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.