Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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VII. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit. 369 
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Art. 35. Meß= oder Marktwechsel werden zu der durch die 
Gesetze des Meß= oder Marktorts bestimmten Zahlungszeit und in 
Ermangelung einer solchen Festsetzung an dem Tage vor dem gesetz- 
lichen Schlusse der Messe oder des Marktes fällig. Dauert die Messe 
oder der Markt nur einen Tag, so tritt die Verfallzeit des Wechsels 
an diesem Tage ein. 
2. Zahlung. 
Art. 36. Der Inhaber eines indossierten Wechsels wird durch 
ane zusammenhängende, bis auf ihn hinuntergehende Reihe von 
Indossamenten als Eigentümer des Wechsels legitimiert. Das erste 
Indossament muß demnach mit dem Namen des Remittenten, jedes 
olgende Indossament mit dem Namen desjenigen unterzeichnet sein, 
welchen das unmittelbar vorhergehende Indossament als Indossatar 
enennt. Wenn auf ein Blanko-Indossament ein weiteres Indossa- 
ment folgt, so wird angenommen, daß der Aussteller des letzteren 
en Wechsel durch das Blanko-Indossament erworben hat. Aus- 
gestrichene Indossamente werden bei der Prüfung der Legitimation 
als nicht geschrieben angesehen. Die Echtheit der Indossamente zu 
prüfen, ist der Zahlende nicht verpflichtet. 
Art. 37. Lautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, welche am 
Zahlungsorte keinen Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswährung, 
v kann die Wechselsumme nach ihrem Werte zur Verfallzeit in 
er Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht der Aussteller durch 
den Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes 
ie Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich 
bestimmt hat. · 
T, Art. 38. Der Inhaber des Wechsels darf eine ihm angebotene 
eilzahlung selbst dann nicht zurückweisen, wenn die Annahme auf 
en ganzen Betrag der verschriebenen Summe erfolgt ist. 
d Art. 39.1 Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung 
* quittierten Wechsels zu zahlen verpflichtet. Hat der Wechsel— 
huldner eine Teilzahlung geleistet, so kann er nur verlangen, daß 
Zahlung auf dem Wechsel abgeschrieben und ihm Quittung er- 
werde. 
zef Art. 40. Wird die Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit nicht 
Gfordert, so ist der Akzeptant nach Ablauf der für die Protest- 
nebbung mangels Zahlung bestimmten Frist befugt, die Wechsel- 
—###e auf Gefahr und Kosten des Inhabers bei Gericht oder bei 
Fassung des G 30./5. 08. 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 24 
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