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370 W0O Abschn. II. Von gezogenen Wechseln. Art. 41—50.
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einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde
oder Anstalt niederzulegen. Der Vorladung des Inhabers bedarf
es nicht.
VIII. Regreß mangels Zahlung.
Art. 41. Zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlung
statthaften Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten ist
erforderlich:
1. daß der Wechsel zur Zahlung präsentiert worden ist und
2. daß sowohl diese Präsentation als die Nichterlangung der Zah-
lung durch einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest!
dargetan wird.
Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zulässig, sie
muß aber spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage
geschehen.
Art. 42. Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen
(„ohne Protest“, „ohne Kosten“ usw.), gilt als Erlaß des Protestes,
nicht aber als Erlaß der Pflicht zur rechtzeitigen Präsentation. Der
Wechselverpflichtete, von welchem jene Aufforderung ausgeht, muß die
Beweislast übernehmen, wenn er die rechtzeitig geschehene Präsen-
tation in Abrede stellt. Gegen die Pflicht zum Ersatze der Protest-
kosten schützt jene Aufforderung nicht.
Art. 43.2 Domizilierte Wechsel sind dem Domiziliaten oder,
wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Bezogenen selbst an dem-
jenigen Orte, wohin der Wechsel domiziliert ist, zur Zahlung zu
präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestieren-
Ein Wechsel, dessen Zahlung am Wohnorte des Bezogenen
durch eine andere Person erfolgen soll, ist dieser Person zur Zah-
lung zu präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, gegen sie
zu protestieren.
Art. 44.3 Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Ak-
zeptanten bedarf es weder der Präsentation am Zahlungstage no
der Erhebung eines Protestes.
———.
1 Ueber die Gebühren der Reichskonsuln für die Aufnahme eines Pro-
testes vgl. Tarif 15./3. 68 Nr. 16 (BGBl 24); 1./7. 72 Nr. 28 (RGBl 251);
über die Protestierung von Handelspapieren des Postauftragsverkehrs im Welt-
postverein Übereink. 21/3. 85, 2 (RGBl 86, 115). Über die Beglaubigung
des Wechselprotestes im Verkehr zwischen Deutschland und Ssterreich-Ungarn
Vertr. 25./2. 80, 2 (Rl 81, 5).
2 Absatz 2 neu durch G 30./5. 08, anstatt des seith. Satz 2.
3 Fassung des G 30./5. C08.