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VIII. Regreß mangels Zahlung. 371
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Art. 45. Der Inhaber eines mangels Zahlung protestierten
Wechsels ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann innerhalb
zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung von der Nicht-
zahlung des Wechsels schriftlich zu benachrichtigen, zu welchem Ende
es genügt, wenn das Benachrichtigungsschreiben innerhalb dieser Frist
zur Post gegeben ist. Jeder benachrichtigte Vormann muß binnen
erselben, vom Tage des empfangenen Berichts zu berechnenden Frist
einen nächsten Vormann in gleicher Weise benachrichtigen. Der In-
haber oder Indossatar, welcher die Benachrichtigung unterläßt oder
ieselbe nicht an den unmittelbaren Vormann ergehen läßt, wird
lerdurch den sämtlichen oder den übersprungenen Vormännern
zum Ersatze des aus der unterlassenen Benachrichtigung entstandenen
Schadens verpflichtet. Auch verliert derselbe gegen diese Personen
den Anspruch auf Zinsen und Kosten, so daß er nur die Wechsel-
umme zu fordern berechtigt ist.
Art. 46. Kommt es auf den Nachweis der dem Vormanne
rechtzeitig gegebenen schriftlichen Benachrichtigung an, so genügt zu
tesem Zwecke der durch ein Postattest geführte Beweis, daß ein
rief von dem Beteiligten an den Adressaten an dem angegebenen
age abgesandt ist, sofern nicht dargetan wird, daß der angekommene
rief einen anderen Inhalt gehabt hat. Auch der Tag des Em-
pfanges der erhaltenen schriftlichen Benachrichtigung kann durch ein
ostattest nachgewiesen werden.
Art. 47. Hat ein Indossant den Wechsel ohne Hinzufügung
z Ortsbezeichnung weiter begeben, so ist der Vormann desselben
von der unterbliebenen Zahlung zu benachrichtigen.
Art. 48. Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Er-
stattung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten die Auslieferung
es quittierten Wechsels und des wegen Nichtzahlung erhobenen
rotestes von dem Inhaber zu fordern.
Art. 49. Der Inhaber eines mangels Zahlung protestierten
Vechsels kann die Wechselklage gegen alle Wechselverpflichtete oder
uch nur gegen einige oder einen derselben anstellen, ohne dadurch
teinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch genommenen Verpflich-
ien zu verlieren. Derselbe ist an die Reihenfolge der Indossamente
nicht gebunden.
Art. 50. Die Regreßansprüche des Inhabers, welcher den
echsel mangels Zahlung hat protestieren lassen, beschränken sich auf:
die nicht bezahlte Wechselsumme nebst sechs Prozent jährlicher
Zinsen vom Verfalltag ab;
« die Protestkosten und anderen Auslagen;
eine Provision von ein Drittel Prozent.
eine
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