Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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VIII. Regreß mangels Zahlung. 371 
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Art. 45. Der Inhaber eines mangels Zahlung protestierten 
Wechsels ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann innerhalb 
zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung von der Nicht- 
zahlung des Wechsels schriftlich zu benachrichtigen, zu welchem Ende 
es genügt, wenn das Benachrichtigungsschreiben innerhalb dieser Frist 
zur Post gegeben ist. Jeder benachrichtigte Vormann muß binnen 
erselben, vom Tage des empfangenen Berichts zu berechnenden Frist 
einen nächsten Vormann in gleicher Weise benachrichtigen. Der In- 
haber oder Indossatar, welcher die Benachrichtigung unterläßt oder 
ieselbe nicht an den unmittelbaren Vormann ergehen läßt, wird 
lerdurch den sämtlichen oder den übersprungenen Vormännern 
zum Ersatze des aus der unterlassenen Benachrichtigung entstandenen 
Schadens verpflichtet. Auch verliert derselbe gegen diese Personen 
den Anspruch auf Zinsen und Kosten, so daß er nur die Wechsel- 
umme zu fordern berechtigt ist. 
Art. 46. Kommt es auf den Nachweis der dem Vormanne 
rechtzeitig gegebenen schriftlichen Benachrichtigung an, so genügt zu 
tesem Zwecke der durch ein Postattest geführte Beweis, daß ein 
rief von dem Beteiligten an den Adressaten an dem angegebenen 
age abgesandt ist, sofern nicht dargetan wird, daß der angekommene 
rief einen anderen Inhalt gehabt hat. Auch der Tag des Em- 
pfanges der erhaltenen schriftlichen Benachrichtigung kann durch ein 
ostattest nachgewiesen werden. 
Art. 47. Hat ein Indossant den Wechsel ohne Hinzufügung 
z Ortsbezeichnung weiter begeben, so ist der Vormann desselben 
von der unterbliebenen Zahlung zu benachrichtigen. 
Art. 48. Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Er- 
stattung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten die Auslieferung 
es quittierten Wechsels und des wegen Nichtzahlung erhobenen 
rotestes von dem Inhaber zu fordern. 
Art. 49. Der Inhaber eines mangels Zahlung protestierten 
Vechsels kann die Wechselklage gegen alle Wechselverpflichtete oder 
uch nur gegen einige oder einen derselben anstellen, ohne dadurch 
teinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch genommenen Verpflich- 
ien zu verlieren. Derselbe ist an die Reihenfolge der Indossamente 
nicht gebunden. 
Art. 50. Die Regreßansprüche des Inhabers, welcher den 
echsel mangels Zahlung hat protestieren lassen, beschränken sich auf: 
die nicht bezahlte Wechselsumme nebst sechs Prozent jährlicher 
Zinsen vom Verfalltag ab; 
« die Protestkosten und anderen Auslagen; 
eine Provision von ein Drittel Prozent. 
eine 
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