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372 WO Abschn. II. Von gezogenen Wechseln. Art. 51—62.
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Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an
einem anderen Orte als dem Zahlungsorte wohnt, zu demjenigen
Kurse gezahlt werden, welchen ein vom Zahlungsort auf den Wohn-
ort des Regreßpflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht hat. Besteht
am Zahlungsorte kein Kurs auf jenen Wohnort, so wird der Kurs
nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreß-
pflichtigen am nächsten liegt. Der Kurs ist auf Verlangen des Re-
greßpflichtigen durch einen unter öffentlicher Autorität ausgestellten
Kurszettel oder durch das Attest eines vereideten Mäklers oder in
Ermangelung derselben durch ein Attest zweier Kaufleute zu be-
scheinigen.
Art. 51. Der Indossant, welcher den Wechsel eingelöst oder
als Rimesse erhalten hat, ist von einem früheren Indossanten oder
von dem Aussteller zu fordern berechtigt:
1. die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte Summe
nebst sechs Prozent jährlicher Zinsen vom Tage der Zahlung:
2. die ihm erstandenen Kosten;
3. eine Provision von ein Drittel Prozent.
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an
einem anderen Orte als der Regreßnehmer wohnt, zu demjenigen
Kurse gezahlt werden, welchen ein vom Wohnorte des Regreßnehmers
auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht
hat. Besteht im Wohnorte des Regreßnehmers kein Kurs auf den
Wohnort des Regreßpflichtigen, so wird der Kurs nach demjenigen
Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreßpflichtigen am
nächsten liegt. Wegen der Bescheinigung des Kurses kommt die Be-
stimmung des Artikel 50 zur Anwendung.
Art. 52. Durch die Bestimmungen der Artikel 50 und 51
Nr. 1 und 3 wird bei einem Regreß auf einen ausländischen Ort
die Berechnung höherer dort zulässiger Sätze nicht ausgeschlossen.
Art. 53. Der Regreßnehmer kann über den Betrag seiner
Forderung einen Rückwechsel auf den Regreßpflichtigen ziehen. Der
Forderung treten in diesem Falle noch die Mäklergebühren für Ne-
gozierung des Rückwechsels sowie die etwaigen Stempelgebühren
hinzu. Der Rückwechsel muß auf Sicht zahlbar und unmittelbar
(a drittura) gestellt werden.
Art. 54. Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des
Wechsels, des Protestes und einer quittierten Retourrechnung Zahlung
zu leisten verbunden.