Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

VIII. Regreß; mangels Zahlung. IX. Intervention. 373 
  
  
  
  
Art. 55. Jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner be— 
friedigt hat, kann sein eigenes und seiner Nachmänner Indossament 
ausstreichen. 
IX. Intervention. 
1. Ehrenannahme. 
Art. 56. Befindet sich auf einem mangels Annahme pro- 
testierten Wechsel eine auf den Zahlungsort lautende Notadresse, so 
muß, ehe Sicherstellung verlangt werden kann, die Annahme von 
er Notadresse gefordert werden. Unter mehreren Notadressen ge— 
bührt derjenigen der Vorzug, durch deren Zahlung die meisten Ver— 
pflichteten befreit werden. 
Art. 57. Die Ehrenannahme von seiten einer nicht auf dem 
Wechsel als Notadresse benannten Person braucht der Inhaber nicht 
zuzulassen. 
Art. 58. Der Ehrenakzeptant muß sich den Protest mangels 
Annahme gegen Erstattung der Kosten aushändigen und in einem 
nhange zu demselben die Ehrenannahme bemerken lassen. Er muß 
den Honoraten unter übersendung des Protestes von der geschehenen 
Intervention benachrichtigen und diese Benachrichtigung mit dem 
rotest innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung 
zur Post geben. Unterläßt er dies, so haftet er für den durch die 
Unterlassung entstehenden Schaden. 
A Art. 59. Wenn der Ehrenakzeptant unterlassen hat, in seinem 
kzepte zu bemerken, zu wessen Ehren die Annahme geschieht, so 
wird der Aussteller als Honorat angesehen. 
Art. 60. Der Ehrenakzeptant wird den sämtlichen Nach- 
Dännern des Honoraten durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet. 
nirese Verpflichtung erlischt, wenn dem Ehrenakzeptanten der Wechsel 
8 t spätestens am dritten" Werktage nach dem Zahlungstage zur 
ahlung vorgelegt wird. 
a Art. 61. Wenn der Wechsel von einer Notadresse oder einem 
anderen Intervenienten zu Ehren angenommen wird, so haben der 
Inhaber und die Nachmänner des Honoraten keinen Regreß auf 
cherstellung. Derselbe kann aber von dem Honoraten und dessen 
ormännern geltend gemacht werden. 
2. Ehrenzahlung. 
gels Art. 62. Befinden sich auf dem von dem Bezogenen nicht ein- 
östen Wechsel oder der Kopie Notadressen oder ein Ehrenakzept, 
velche auf den Zahlungsort lauten, so muß der Inhaber den Wechsel 
4 „dritten“ Fassung des G 30./5. 08; früher „Zweiten“. 
 
	        
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