Pfarrers. Vor allem ist er beim Ankauf von Realitäten zu
vernehmen (OKRO. 13. 6. 60). Jede Pfarrei hat eine eigene
Pfarrstiftungskasse, deren einen Schlüssel der Pfarrer, den
Kirche (Vermögensverwaltung: Bayern—Sachsen)
anderen dieses Kirchenvorstandsmitglied hat. Dasletztere führt
über alle Einnahmen und Ausgaben, welche samt und son-
ders durch beide gemeinschaftlich bewirkt werden, ein Kassen-
journal, welches die Grundlage der Visitation für den Dekan
bildet. Auch die Quittungen sind durch beide zu unterzeichnen.
Im einzelnen vgl. Meurer, Bayer. Pfründerecht 367 f.
2. In der Pfalz bestimmt sich die katholische Pfründe-
verwaltung nach dem Klerikaldekret v. 6ö. 11. 1813. Hiernach
sind die Befugnisse zwischen dem Fabrikrat und dem Pfarrer
in der Weise verteilt, daß ersterer über die Erhaltung der
Pfarrgüter zu wachen, letzterer aber die nur unbedeutend
modifizierten Rechte und Pflichten des Nießbrauchers hat
(à 1 und 6), auch die nötigen Verträge abschließt (a 8 ff) und
Prozesse führt (a 141. Betrefsen letztere die Substanz und
bei Vermietungen von Pfarrgebäuden, bedarf es der Er-
mächtigung der Regierung, welcher ein Gutachten des
Fabrikrats einzusenden ist. Das Presbyterium in der unier-
ten protestantischen Kirche hat eine größere Befugnis
als der katholische Fabrikrat (ogl. Meurer 2, 365), was um
so gerechtfertigter erscheint, als dasselbe ja auch bei der Be-
secung der Pfarrei beteiligt ist. Die Trennung von Kirchen-
und Pfründestiftung ist hier weniger scharf, und die Pfarr-
gelder werden bis zur verzinslichen Wiederanlegung in der
Kirchenkasse aufbewahrt.
II. Die Stellung der geistlichen (kath. und prot.) Oberbe-
hörden ist dieselbe wie bezüglich der alten Kirchenstiftungs-
verwaltung, nur ist das Recht der Mitaufsicht öfter und
schärser betont. Zur Wahrung desselben lassen die ober-
hirtlichen Stellen die Pfründeverwaltung durch besondere
Visitationskommissäre beaussichtigen, und die Pfründner
haben vor Erholung der staatlichen Kuratelgenehmigung an
das Ordinariat resp. Konsistorium Bericht zu erstatten und
de sen Weisungen und Genehmigung einzuholen (Meurer
2, 33809 ff).
vorgängige Rücksprache mit dem Ordinariat
weniger beschlossen werden, als der Bischof Kollator ist.
Insbesondere ist die Belastung der Pfründe mit einem
Aussitzkapital und anderen Verpflichtungen ad onus succes-
sorum ohne vorgängiges Benehmen mit der katholischen und
evangelischen Kirchenbehörde unstatthaft (Min E v. 4. 4. 43;
Döllinger 23, 302). Die Entscheidung steht bei der Regie-
rung allein, gegen welche die kirchliche Oberbehörde das
Recht der Beschwerde beim Kultus Min hat (Min E v. ö.
5. 39 in Günthers AmtsH 3, 718).
5s 16. Die Staatsaufsicht. Das Pfründevermögen wird
unter Aufsicht der
Erhaltung und Versicherung der Pfründegebäude, die Regu-
lierung des onus successorum, der Aussitfristen und der In-
terkalarfruchte. Sie haben insbesondere darauf zu sehen,
daß das Pfründevermögen in der Substanz ungeschmälert er-
halten wird, und sie kontrollieren die Bewirtschaftung. Ueber
die Interkalarrechnungen und die Interkalarverwaltung vgl.
Meurer 2, 533 ff. Die regulativmäßige Ordnung der Stol-
gebühren erfolgt bei katholischen Pfarreien durch die Kreis-
regierungen, bei protestantischen durch das Konsistorium
(Meurer 2, 308 ff). Die Pfründefassionen, deren Anferti-
agung durch eine Reihe von Normativen näher bestimmt ist
(Meurer 2, 392 ff), und die keine Titelbedeutung haben
(Meurer 2, 400), werden in der katholischen Kirche durch
die Bezirksämter revidiert, welche auch das Pfründekataster
führen; die fuperrevisorische Feststellung gebührt der Kreis-
regierung.
werden von dem Konsistorium revidiert und durch das Ober-
konsistorium festgestellt (Meurer 2, 398 ff). Besondere Be-
deutung hat die Aufsicht über die bauliche Unterhaltung.
Veränderungen in der Substanz dürfen ohne
um so
Kreisregierungen verwaltet "%
(Form. B v. 1825 a 34—36, 76.). Diese erstreckt sich auf die
Die Fassionen der protestantischen Pfründen
539
ÒÛæn
Staatliche Genehmigung ist bei folgenden
Rechtsakten erforderlich (Meurer 2, 387):
1. Beräußerung des Pfründeguts, also auch bei Bela-
stungen mit Aussitzkapitallen, bei Löschungen, Schenkungen,
Zessionen, Abauittierungen, der Wiederanlage von Kapi-
talien und der Hingabe zum Lehen, Kauf von Wertvpapieren
(Meurer 2, 458 ffo.
2. Verpachtung und Vermietung unter gewissen Voraus-
setzungen (Meurer 2, 475 ff., 484 ff)r.
3. Neubauten und Hauptreparaturen in demselben
Umfang wie bei den Kirchenstiftungsgebäuden.
4. Aufnahme von Darlehen zu Lasten der Pfründe.
5. Rechtsstreit der Pfarrer und Benefiziaten. Der
Streitkonsens der Regierung ist übrigens nur erforder-
lich bei Prozessen über das Stammvermögen. Vol. Meurer
2, 370 ff.
Ueber die Kompetenz der Verw Behörden hat das baye-
rische Recht folgende Grundsätze entwickelt: Administrative
Zuständigkeit ist begründet: bei sassionsmäßigen Reichnissen
insosern sie auf dem Pfarrgemeindeverband und nicht auf
Privatrechtstiteln beruhen, z. B. bei Stolgebühren (Meurer
2, 329 ff), Neujahrsgeldern, Weihnachtssammlung, Spende-
brot usw. (Meurer 2, 410 # )0, bei Fronden zu Dienstgründe-
bestellung und wenn die Frondepflicht aus dem Pfarrver-
band entspringt, bei Reichnissen auf Grund des G v. 4. 6. 48
über die Aushebung der standes- und gutsherrlichen Gerichts-
barkeit, dann bei Aufhebung, Fixierung und Ablösung von
Grundlasten (GBl 97; Döllinger 22, 220; Weber 3, 697),
sofern nicht Recht und Umfang der Grundlast, sondern die
Voraussetzung des 1 34 des zit. Gesetzes streitig ist.
8. Sachsen
4 17 u. 18. Evangelische Kirche.
Kirche.
#y. Evangelische Kirche. Allgemeines. I. Die
Vermögensverwaltung der evangelisch-lutherischen
Kirche zeigte bis in die 6Oer Jahre eine Verschmel-
zung mit der politischen Organisation (Friedberg
300; Meurer, Begriff und Eigentümer 2, 283 ff).
Erst die Kirchenvorstands= und Synodalordnung
(K VSO) und das staatliche Publikationsgesetz,
beide v. 30. 3. 68 (Friedberg S 363 ff, 361 ff)
haben sie in die Bahn der auch in den anderen
deutschen Staaten reorganisierten Selbstverwal-
tung gewiesen und die Kirchengemeinden (seit
1906 „Kirchgemeinden"“ genannt) von den kom-
munalen Banden befreit. In der Folgezeit
wurde an der KBVSlv. 1868 mancherlei geän-
dert. Vgl. die G v. 3. 6. 71 (GVBl 79), 15.ü 4. 73
(GVBl 383), 30. 11. 76 (GVBl 711), 8. 12. 96
(GVBl 226), 30. 10. 96 (GVBl 219), 26. 5. 02
(GVBl 130) und schließlich v. 22. 11.06 (GVBl
405). Der darnach revidierte Text ist abgedruckt
im GVBl 06 S 412—432. Dazu kommt die
Ausf. V v. 30. 11. 06 (GVBl S 432—436).
II. Nach der KVS#Nlist überall der Kirchen-
vorstand zuständig, auch für Umlagebeschlüsse.
Doch steht es der Konsistorialbehörde oder einer
höheren Behörde des Kirchenregiments frei, einen
Beschluß der ganzen Kirchengemeinde herbei-
zuführen (KVSO 830; dort näheres; über Diö-
rssammilungen vgl. § 31, über Synode
885 32ff).
Auch in Sachsen war längst das Bedürfnis hervorgetreten,
in großen Städten Gesamtkirchengemeinden
# 19. Katholische
du bilden. So hatten sich die 4 ev.-luth. Kirchengemeinden