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XIV. Klagerecht des Wechselgläubigers. XV. Ausländische Gesetzgebung. 381
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XV. Ausländische Gesetzgebung.
Art. 84. Die Fähigkeit eines Ausländers, wechselmäßige Ver-
pflichtungen zu übernehmen, wird nach den Gesetzen des Staates be-
urteilt, welchem derselbe angehört. Jedoch wird ein nach den Ge-
setzen seines Vaterlandes nicht wechselfähiger Ausländer durch Über-
nahme von Wechselverbindlichkeiten im Inlande verpflichtet, insofern
er nach den Gesetzen des Inlandes wechselfähig ist.
Art. 85. Die wesentlichen Erfordernisse eines im Ausland
ausgestellten Wechsels sowie jeder anderen im Ausland ausgestellten
echselerkllärung werden nach den Gesetzen des Ortes beurteilt, an
welchem die Erklärung erfolgt ist. Entsprechen jedoch die im Aus-
ande geschehenen Wechselerklärungen den Anforderungen des inlän-
dischen Gesetzes, so kann daraus, daß sie nach ausländischen Gesetzen
mangelhaft sind, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der
ater im Inland auf den Wechsel gesetzten Erklärungen entnommen
werden. Ebenso haben Wechselerklärungen, wodurch sich ein In-
ander einem anderen Inländer im Auslande verpflichtet, Wechsel-
grülb wenn sie auch nur den Anforderungen der inländischen Gesetz-
ng entsprechen.
od Die gezahlte Wechselsumme muß von dem letzten Wechselregreßschuldner
* falls derselbe den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von
iesem erstattet werden, wenn dem letzten Wechselregreßschuldner oder dem
ritten zu der Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, einer der im
80 [23] Nr. 1 erwähnten Umstände bekannt war.
30 (231. Anfechtbar sind:
1. die nach der Zahlungseinstellung oder dem Antrage auf Eröffnung des
Verfahrens von dem Gemeinschuldner eingegangenen Rechtsgeschäfte,
durch deren Eingehung die Konkursgläubiger benachtheiligt werden,
wenn dem anderen Theile zu der Zeit, als er das Geschäft einging,
die Zahlungseinstellung oder der Eröffnungsantrag bekannt war; sowie
die nach der Zahlungseinstellung oder dem Eröffnungsantrage erfolgten
Rechtshandlungen, welche einem Konkursgläubiger Sicherung oder Be-
friedigung gewähren, wenn dem Gläubiger zu der Zeit, als die Hand-
lung erfolgte, die Zahlungseinstellung oder der Eröffnungsantrag be-
kannt war;
u 145 (1331. Das Gericht hat nach der Erörterung einer jeden Forderung
urk Ergebniß in die Tabelle einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuld-
unden ist von dem Gerichtsschreiber die Feststellung zu vermerken.
dern Die Eintragung in die Tabelle gilt rücksichtlich der festgestellten For-
cheil en ihrem Betrage und ihrem Vorrechte nach wie ein rechtskräftiges Ur-
gegenüber allen Konkursgläubigern.