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382 VO Abschn. II. Von gezogenen Wechseln. Art. 86—90.
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Art. 86. Über die Form der mit einem Wechsel an einem
ausländischen Platze zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts
vorzunehmenden Handlungen entscheidet das dort geltende Recht.
XVI. Protest.
Art. 87. Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen
Gerichtsbeamten oder einen Postbeamten! aufgenommen werden. Der
Zuziehung von Zeugen oder eines Protokollführers bedarf es dabei
nicht.
Art. 88.2 In den Protest ist aufzunehmen:
1. der Name oder die Firma der Personen, für welche und gegen
welche der Protest erhoben wird;
2. die Angabe, daß die Person, gegen welche protestiert wird, ohne
Erfolg zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert
worden oder nicht anzutreffen gewesen ist oder daß ihr Geschäfts-
lokal oder ihre Wohnung sich nicht hat ermitteln lassen;
3. die Angabe des Ortes sowie des Kalendertags, Monats und
Jahres, an welchem die Aufforderung (Nr. 2) geschehen oder
ohne Erfolg versucht worden ist;
4. im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die
Erwähnung, von wem, für wen und wie sie angeboten oder ge-
leistet wird.
Der Protest ist von dem Protestbeamten zu unterzeichnen und
mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel zu versehen.
Art. 8S8a. Der Protest mangels Zahlung ist auf den Wechsel
oder auf ein mit dem Wechsel zu verbindendes Blatt zu setzen.
Der Protest soll unmittelbar hinter den letzten auf der Rück-
seite des Wechsels befindlichen Vermerk, in Ermangelung eines solchen
unmittelbar an einen Rand der Rückseite gesetzt werden.
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1 „oder einen Postbeamten“ Einschaltung durch G. 30./5.08. Bek., betr-
die Erhebung von Wechsel= und Scheckprotesten durch Postbeamté.
Vom 5. August 1908. (RGBl 482.) 1. Proteste, die sich auf eine andere wechsel-
rechtliche Leistung als die Zahlung beziehen, werden nicht erhoben. 2. Die
Erhebung von Protesten mangels Zahlung bleibt ausgeschlossen a) für Wechsel
und Schecks, die über mehr als 800 Mark lauten, b) für Wechsel und Schecks,
die in fremder Sprache ausgestellt sind, c) für Wechfel und Schecks, die au
eine ausländische Münzsorte lauten, sofern der Aussteller durch den Gebrau
des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im
Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat, d) für Wechsel, die
mit Notadresse oder Ehrenakzept versehen sind, e) für Wechsel, die unter Vor-
legung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter Vorlegung des
Originals und einer Kopie zu protestieren sind.
2 Art. 88, 88a, 88b sind nach G 30./6. 08 an die Stelle des früheren
Art. 88 getreten.