Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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382 VO Abschn. II. Von gezogenen Wechseln. Art. 86—90. 
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Art. 86. Über die Form der mit einem Wechsel an einem 
ausländischen Platze zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts 
vorzunehmenden Handlungen entscheidet das dort geltende Recht. 
XVI. Protest. 
Art. 87. Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen 
Gerichtsbeamten oder einen Postbeamten! aufgenommen werden. Der 
Zuziehung von Zeugen oder eines Protokollführers bedarf es dabei 
nicht. 
Art. 88.2 In den Protest ist aufzunehmen: 
1. der Name oder die Firma der Personen, für welche und gegen 
welche der Protest erhoben wird; 
2. die Angabe, daß die Person, gegen welche protestiert wird, ohne 
Erfolg zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert 
worden oder nicht anzutreffen gewesen ist oder daß ihr Geschäfts- 
lokal oder ihre Wohnung sich nicht hat ermitteln lassen; 
3. die Angabe des Ortes sowie des Kalendertags, Monats und 
Jahres, an welchem die Aufforderung (Nr. 2) geschehen oder 
ohne Erfolg versucht worden ist; 
4. im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die 
Erwähnung, von wem, für wen und wie sie angeboten oder ge- 
leistet wird. 
Der Protest ist von dem Protestbeamten zu unterzeichnen und 
mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel zu versehen. 
Art. 8S8a. Der Protest mangels Zahlung ist auf den Wechsel 
oder auf ein mit dem Wechsel zu verbindendes Blatt zu setzen. 
Der Protest soll unmittelbar hinter den letzten auf der Rück- 
seite des Wechsels befindlichen Vermerk, in Ermangelung eines solchen 
unmittelbar an einen Rand der Rückseite gesetzt werden. 
  
  
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1 „oder einen Postbeamten“ Einschaltung durch G. 30./5.08. Bek., betr- 
die Erhebung von Wechsel= und Scheckprotesten durch Postbeamté. 
Vom 5. August 1908. (RGBl 482.) 1. Proteste, die sich auf eine andere wechsel- 
rechtliche Leistung als die Zahlung beziehen, werden nicht erhoben. 2. Die 
Erhebung von Protesten mangels Zahlung bleibt ausgeschlossen a) für Wechsel 
und Schecks, die über mehr als 800 Mark lauten, b) für Wechsel und Schecks, 
die in fremder Sprache ausgestellt sind, c) für Wechfel und Schecks, die au 
eine ausländische Münzsorte lauten, sofern der Aussteller durch den Gebrau 
des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im 
Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat, d) für Wechsel, die 
mit Notadresse oder Ehrenakzept versehen sind, e) für Wechsel, die unter Vor- 
legung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter Vorlegung des 
Originals und einer Kopie zu protestieren sind. 
2 Art. 88, 88a, 88b sind nach G 30./6. 08 an die Stelle des früheren 
Art. 88 getreten. 
 
	        
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