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XVI. Protest. 383
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Wird der Protest auf ein Blatt gesetzt, das mit dem Wechsel
verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel
oder dem Amtsstempel versehen werden. Ist dies geschehen, so braucht
der Unterschrift des Protestbeamten ein Siegel oder Stempel nicht
beigefügt zu werden.
Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Exemplare des—
selben Wechsels oder unter Vorlegung des Originals und einer Kopie
erhoben, so genügt die Beurkundung auf einem der Exemplare oder
auf dem Originalwechsel. Auf den anderen Exemplaren oder auf
der Kopie ist zu vermerken, daß sich der Protest mangels Zahlung
auf dem ersten Exemplar oder auf dem Originalwechsel befindet.
uf den Vermerk finden die Vorschriften des Abs. 2 und des Abf.3
Satz 1 entsprechende Anwendung. Der Protestbeamte hat den Ver-
merk zu unterzeichnen.
Art. 88 b. Bezieht sich der Protest auf eine andere wechsel-
rechtliche Leistung als die Zahlung, so ist er auf eine Abschrift des
echsels oder der Kopie oder auf ein mit der Abschrift zu verbindendes
latt zu setzen. Die Abschrift hat auch die auf dem Wechsel oder der
opie befindlichen Indossamente und anderen Vermerke zu enthalten.
0„ Vorschristen des Artikel 88 a Abs. 2, 3 finden entsprechende An-
endung.
Art. 89. Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren
ersonen verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung
nur eine Protesturkunde erforderlich.
Art. 89 a. 1 Die Wechselzahlung kann an den Protestbeamten
erfolgen. Die Befugnis des Protestbeamten zur Annahme der Zah-
ung kann nicht ausgeschlossen werden.
Art. 90.2 Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel
Protesturkunde können bis zur Aushändigung der Urkunde an
Person, für welche der Protest erhoben ist, von dem Protestbeamten
ichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche unter Beifügung
er Unterschrift kenntlich zu machen.
" Von dem Protest ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten.
ber den Inhalt des Wechsels oder der Kopie ist ein Vermerk auf-
zunehmen. Der Vermerk hat zu enthalten:
h den Betrag des Wechsels;
die Zahlungszeit;
den Ort, den Monatstag und das Jahr der Ausstellung;
die Namen des Ausstellers, des Remittenten und des Bezogenen;
1 Einschaltung durch G 30./5. 08.
2 Durch G 30./5. 08 an Stelle des früheren Art. 90.
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