Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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XVI. Protest. 383 
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Wird der Protest auf ein Blatt gesetzt, das mit dem Wechsel 
verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel 
oder dem Amtsstempel versehen werden. Ist dies geschehen, so braucht 
der Unterschrift des Protestbeamten ein Siegel oder Stempel nicht 
beigefügt zu werden. 
Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Exemplare des— 
selben Wechsels oder unter Vorlegung des Originals und einer Kopie 
erhoben, so genügt die Beurkundung auf einem der Exemplare oder 
auf dem Originalwechsel. Auf den anderen Exemplaren oder auf 
der Kopie ist zu vermerken, daß sich der Protest mangels Zahlung 
auf dem ersten Exemplar oder auf dem Originalwechsel befindet. 
uf den Vermerk finden die Vorschriften des Abs. 2 und des Abf.3 
Satz 1 entsprechende Anwendung. Der Protestbeamte hat den Ver- 
merk zu unterzeichnen. 
Art. 88 b. Bezieht sich der Protest auf eine andere wechsel- 
rechtliche Leistung als die Zahlung, so ist er auf eine Abschrift des 
echsels oder der Kopie oder auf ein mit der Abschrift zu verbindendes 
latt zu setzen. Die Abschrift hat auch die auf dem Wechsel oder der 
opie befindlichen Indossamente und anderen Vermerke zu enthalten. 
0„ Vorschristen des Artikel 88 a Abs. 2, 3 finden entsprechende An- 
endung. 
Art. 89. Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren 
ersonen verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung 
nur eine Protesturkunde erforderlich. 
Art. 89 a. 1 Die Wechselzahlung kann an den Protestbeamten 
erfolgen. Die Befugnis des Protestbeamten zur Annahme der Zah- 
ung kann nicht ausgeschlossen werden. 
Art. 90.2 Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel 
Protesturkunde können bis zur Aushändigung der Urkunde an 
Person, für welche der Protest erhoben ist, von dem Protestbeamten 
ichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche unter Beifügung 
er Unterschrift kenntlich zu machen. 
" Von dem Protest ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten. 
ber den Inhalt des Wechsels oder der Kopie ist ein Vermerk auf- 
zunehmen. Der Vermerk hat zu enthalten: 
h den Betrag des Wechsels; 
die Zahlungszeit; 
den Ort, den Monatstag und das Jahr der Ausstellung; 
die Namen des Ausstellers, des Remittenten und des Bezogenen; 
1 Einschaltung durch G 30./5. 08. 
2 Durch G 30./5. 08 an Stelle des früheren Art. 90. 
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