Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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384 Wd9 Abschn. II. Art. 91—95. Abschn. III. Von eigenen Wechseln. Art. 96. 97. 
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5. falls eine vom Bezogenen verschiedene Person angegeben ist, 
durch welche die Zahlung erfolgen soll, den Namen dieser Person 
sowic die Namen der etwaigen Notadressen und Ehrenakzeptanten. 
Die Abschriften und Vermerke sind geordnet aufzubewahren. 
XVII. Ort und Zeit für die Präsentation und andere im Wechsel- 
verkehre vorkommende Handlungen. 
Art. 91.1 Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die 
Protesterhebung, die Abforderung eines Wechselduplikats sowie alle 
sonstigen bei einer bestimmten Person vorzunehmenden Akte müssen 
in deren Geschäftslokal und in Ermangelung eines solchen in deren 
Wohnung vorgenommen werden. An einer anderen Stelle, z. B. 
an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigem Einverständnisse ge- 
schehen. 
Ist in dem Proteste vermerkt, daß sich das Geschäftslokal oder 
die Wohnung nicht hat ermitteln lassen, so ist der Protest nicht 
deshalb ungültig, weil die Ermittelung möglich war. 
Die Verantwortlichkeit des Protestbeamten, der es unterläßt, 
geeignete Ermittelungen anzustellen, wird durch die Vorschrift des 
Abs. 2 nicht berührt. Ist eine Nachfrage bei der Polizeibehörde des 
Ortes ohne Erfolg geblieben, so ist der Protestbeamte zu weiteren 
Nachforschungen nicht verpflichtet. 
Art. 91a.2 Eine in dem Geschäftslokal oder in der Wohnung 
eines Beteiligten vorgenommene Handlung ist auch dann gültig, 
wenn an Stelle des Ortes, in welchem das Geschäftslokal oder die 
Wohnung liegt, ein benachbarter Ort in dem Wechsel angegeben ist. 
Mit beiderseitigem Einverständnisse können auch in anderen Fällen 
die bei einem Beteiligten vorzunehmenden Handlungen an einem 
Orte erfolgen, der dem im Wechsel angegebenen Orte benachbart ist. 
Welche Orte im Sinne dieser Vorschriften als benachbarte an- 
zusehen sind, bestimmt der Bundesrat; die Bestimmung ist im Reichs- 
Gesetzblatte bekannt zu machen. 
Art. 92.3 Verfällt der Wechsel an einem Sonntag oder all- 
gemeinen Feiertage, so ist der nächste Werktag der Zahlungstag. 
Auch die Herausgabe eines Wechselduplikats, die Erklärung über die 
Annahme sowie jede andere Handlung können nur an einem Werk- 
tage gefordert werden. Fällt der Zeitpunkt, in welchem die Vor- 
nahme einer der vorstehenden Handlungen spätestens gefordert werden 
mußte, auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß diese 
1 An Stelle des früheren Art. 91. G 30./5. 08. 
2 Eingestellt durch G 30./5. 08. 
* Abs. 2 neu durch G 30./5. C8. 
 
	        
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