Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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XVIII. Mangelhafte Unterschriften. Von eigenen Wechseln. 385 
  
Handlung am nächsten Werktage gefordert werden. Dieselbe Be— 
stimmung findet auch auf die Protesterhebung Anwendung. 
Die Proteste sollen nur in der Zeit von 9 Uhr Vormittags 
bis 6 Uhr Abends erhoben werden. Außerhalb dieser Zeit soll 
ie Protesterhebung nur erfolgen, wenn die Person, gegen welche pro- 
testiert wird, ausdrücklich einwilligt. 
Art. 93. Bestehen an einem Wechselplatz allgemeine Zahl- 
tage (Kassiertage), so braucht die Zahlung eines zwischen den Zahl- 
tagen fällig gewordenen Wechsels erst am nächsten Zahltage geleistet 
zu werden, sofern nicht der Wechsel auf Sicht lautet. Die im 
Artikel 41 für die Aufnahme des Protestes mangels Zahlung be— 
stimmte Frist darf jedoch nicht überschritten werden. 
XVIII. Mangelhafte Unterschriften. 
Art. 94. Wechselerklärungen, welche statt des Namens mit 
Kreuzen oder anderen Zeichen vollzogen sind, haben nur dann, 
wenn diese Zeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt worden, 
Vechselkraft. · 
Alrt. 95. Wer eine Wechselerklärung als Bevollmächtigter 
eines anderen unterzeichnet, ohne dazu Vollmacht zu haben, haftet 
persönlich in gleicher Weise, wie der angebliche Machtgeber gehaftet 
aben würde, wenn die Vollmacht erteilt gewesen wäre. Dasselbe 
gilt von Vormündern und anderen Vertretern, welche mit über— 
schreitung ihrer Befugnisse Wechselerklärungen ausstellen. 
Dritter Abschnitt. Von eigenen Wechseln. 
w Art. 96. Die wesentlichen Erfordernisse eines eigenen (trockenen) 
echsels sind: 
1 die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als 
Wechsel oder, wenn der Wechsel in einer fremden Sprache aus- 
gestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in 
der fremden Sprache; 
2 die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 
der Name der Person oder die Firma, an welche oder an 
4 deren Order der Aussteller Zahlung leisten will; 
die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll 
z (Art. 4 Nr. 4); 
« die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner 
irma; 
b. die Angabe des Ortes, Monatstags und Jahres der Ausstellung. 
Woh rt. 97. Der Ort der Ausstellung gilt für den eigenen 
als sel, insofern nicht ein besonderer Zahlungsort angegeben ist, 
ahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers. 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 25
	        
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