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386 WOAbschn. III. Von eigenen Wechseln. Art. 98—100.
Art. 98. Nachstehende, in diesem Gesetze für gezogene Wechsel
gegebene Vorschriften gelten auch für eigene Wechsel: «
1. die Artikel 5 und 7 über die Form des Wechsels;
2. die Artikel 9 bis 17 über das Indossament;
3. die Artikel 19 und 20 über die Präsentation der Wechsel auf
eine Zeit nach Sicht mit der Maßgabe, daß die Präsentation
dem Aussteller geschehen muß;
4. der Artikel 29 über den Sicherheitsregreß mit der Maßgabe,
daß derselbe im Falle der Unsicherheit des Ausstellers statt-
findet;
5. die Artikel 30 bis 40 über die Zahlung und die Befugnis zur
Deposition des fälligen Wechselbetrags mit der Maßgabe, daß
letztere durch den Aussteller geschehen kann;
6. die Artikel 41 und 42 sowie die Artikel 45 bis 55 über den
Regreß mangels Zahlung gegen die Indossanten;
die Artikel 62 bis 65 über die Ehrenzahlung;
die Artikel 70 bis 72 über die Kopien;
die Artikel 73 bis 76 über abhanden gekommene und falsche
Wechsel mit der Maßgabe, daß im Falle des Artikel 73 die
Zahlung durch den Aussteller erfolgen muß;
10. die Artikel 78 bis 95 über die allgemeinen Grundsätze der
Wechselverjährung, die Verjährung der Regreßansprüche gegen
die Indossanten, das Klagerecht des Wechselgläubigers, die
ausländischen Wechselgesetze, den Protest, den Ort und die Zeit
für die Präsentation und andere im Wechselverkehre vor-
kommende Handlungen sowie über mangelhafte Unterschriften-.
Art. 99.1 Eigene domizilierte Wechsel sind dem Domiziliaten
oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an dem-
jenigen Orte, wohin der Wechsel domiziliert ist, zur Zahlung zu pra-
sentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestieren-
Ein eigener Wechsel, dessen Zahlung am Wohnorte des Aus-
stellers durch eine andere Person erfolgen soll, ist dieser Person zur
Zahlung zu präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, gegen
sie zu protestieren.
Bei: eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wecbsel-
rechts gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zahlungs-
tage noch der Erhebung eines Protestes. "
Art. 100. Der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller
eines eigenen Wechsels verjährt in drei Jahren, vom Verfalltagé
des Wechsels an gerechnet.
SJS00° —
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1 Abs. 2 an Stelle des früheren Satz 2 in Abf. 1.
2 „nicht domizilirten“ gestrichen durch G 30./5. 08.
#s Nov. 8.