Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Bankgesetz. 
Vom 14. März 1875. (RGBl 177.) G18./12. 89. (RGBl 201.) 
G, betr. die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 
1875. Vom 7. Juni 1899. (RGBl 311.) 
Titel I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten kann nur 
durch Reichsgesetz erworben, oder über den bei Erlaß des gegen- 
wärtigen Gesetzes zulässigen Betrag der Notenausgabe hinaus er- 
weitert werden. 
Den Banknoten im Sinne dieses Gesetzes wird dasjenige Staats- 
dapiergeld gleich geachtet, dessen Ausgabe einem Bankinstitute zur 
erstärkung seiner Betriebsmittel übertragen ist. 
g § 2. Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei 
hahlungen, welche gesetzlich in Geld zu leisten sind, findet nicht 
att und kann auch für Staatskassen durch Landesgesetz nicht be- 
gründet werden. 
u do 3. Banknoten dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500 
nd 1000 Mark oder von einem Vielfachen von 1000 Mark aus- 
befertigt werden. 
nen S. Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten sofort auf Prä- 
an ation zum vollen Nennwerthe einzulösen, auch solche nicht nur 
zu ihrem Hauptsitz, sondern auch bei ihren Zweiganstalten jederzeit 
m vollen Nennwerthe in Zahlung anzunehmen. 
hat. Für beschädigte Noten hat sie Ersatz zu leisten, sofern der In- 
als dientweder einen Theil der Note präsentiert, welcher größer ist, 
von le Hälfte, oder den Nachweis führt, daß der Rest der Note, 
Hälftwelcher er nur die Hälfte oder einen geringeren Theil als die 
te präsentiert, vernichtet sei. 
ni ur vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten ist sie 
cht verpflichtet 
ihrer Banknoten, welche in die Kasse der Bank oder einer 
in bes Zweiganstalten oder in eine von ihr bestellte Einlösungskasse 
wied chädigtem oder beschmutztem Zustande zurückkehren, dürfen nicht 
er ausgegeben werden. 
oder Der Aufruf und die Einziehung der Noten einer Bank 
mit ganer Gattung von Banknoten darf nur auf Anordnung oder 
enehmigung des Bundesraths erfolgen. 
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noten 20./. 1906 (R#Bl 318): Die Reichsbank wird ermächtigt, Bank- 
if Beträge von 50 und 20 Mark auszufertigen und auszugeben. 
 
	        
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