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Anhang I. Bankgesetz v. 14. März 1875. 8 13—16.
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regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutz-
barmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen.
Die Reichsbank hat ihren Hauptsitz in Berlin. Sie ist be-
rechtigt, aller Orten im Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten.
Der Bundesrath kann die Errichtung solcher Zweiganstalten
an bestimmten Plätzen anordnen.
§ 13.1 Die Reichsbank ist befugt, folgende Geschäfte zu be-
treiben:
1.
2.
Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu
verkaufen;
Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten
haben, und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber
zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ferner
Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Staats oder
inländischer kommunaler Korporationen, welche nach spätestens
drei Monaten mit ihrem Nennwerthe fällig sind, zu diskon-
tiren, zu kaufen und zu verkaufen;
zinsbare Darlehne auf nicht länger als drei Monate gegen
bewegliche Pfänder zu ertheilen (Lombardverkehr), und zwar:
a) gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt,
b) gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahr fällige
und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des
Reichs, eines deutschen Staats oder inländischer kommu-
naler Korporationen, oder gegen zinstragende, auf den In-
haber lautende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom
Reiche oder von einem Bundesstaate garantirt sind, gegen
voll eingezahlte Stamm= und Stammprioritätsaktien un
Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren
Bahnen in Betrieb befindlich sind, sowie gegen Pfandbriefe
landschaftlicher, kommunaler oder anderer unter staatlicher
Aufsicht stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands und
deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zu höchstens drei
Viertel des Kurswerthes. Diesen Pfandbriefen stehen glei
andere auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen der
bezeichneten Institute und Banken, welche auf Grund von
Darlehnen ausgestellt werden, die an inländische kommunale
Korporationen oder gegen Uebernahme der Garantie dur
solche Korporation gewährt sind;
J) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldver
schreibungen nicht deutscher Staaten, sowie gegen staatlich
1 In der Fassung des G 7./6. 99 Art. 6.