Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Titel II. Reichsbank. 395 
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garantirte ausländische Eisenbahn-Prioritätsobligationen, zu 
höchstens 50 Prozent des Kurswerthes, 
d) gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete auf- 
weisen, mit einem Abschlage von mindestens 5 Prozent 
ihres Kurswerthes, 
e) gegen Verpfändung im Inlande lagernder Kaufmanns- 
waaren, höchstens bis zu zwei Drittheilen ihres Werthes; 
4. Schuldverschreibungen der vorstehend unter 3. b. bezeichneten 
Art zu kaufen und zu verkaufen; die Geschäftsanweisung für 
das Reichsbank-Direktorium (8 26) wird feststellen, bis zu 
welcher Höhe die Betriebsmittel der Bank in solchen Schuld- 
verschreibungen angelegt werden dürfen; 
5. für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden 
Inkassos zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen 
zu leisten und Anweisungen oder Ueberweisungen an ihre 
Zweiganstalten oder Korrespondenten auszustellen; 
6. für fremde Rechnung Effekten aller Art, sowie Edelmetalle 
nach vorheriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueber- 
lieferung zu verkaufen; 
kverzinsliche und unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft 
und im Giroverkehr anzunehmen; die Summe der verzins- 
lichen Depositen darf diejenige des Grundkapitals und des 
Reservefonds der Bank nicht überfreigen; 
8. Werthgegenstände in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. 
— 8 14. Die Reichsbank ist verpflichtet, Barrengold zum festen 
atze von 1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten um- 
hutauschen. 
Die Bank ist berechtigt, auf Kosten des Abgebers solches Gold durch 
on ihr zu bezeichnenden Techniker prüfen und scheiden zu lassen. 
ber § 15. Die Reichsbank hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich 
ba annt zu machen, zu welchem sie diskontirt (§ 13, 2) oder zins- 
Uere Darlehne ertheilt (§ 13, 3). Die Aufstellung ihrer Wochen- 
beersichten erfolgt auf Grundlage der Bücher des Reichsbank- 
ulsktoriums und der demselben unmittelbar untergeordneten Zweig- 
en. 
Ve § 16. Die Reichsbank hat das Recht, nach Bedürfniß ihres 
rkehrs Banknoten auszugeben. 
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selb Die An= und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der- 
zu n erfolgt unter Kontrole der Reichsschulden-Kommission, lwelcher 
ou diesem Zwecke ein vom Kaiser ernanntes Mitglied hinzutritt.) 
Die eingeklammerten Worte sind gestrichen durch Reichsschuldenordnung 
00, 20. (RGBl 133.) 
die v 
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19./3.
	        
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