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Titel II. Reichsbank. 395
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garantirte ausländische Eisenbahn-Prioritätsobligationen, zu
höchstens 50 Prozent des Kurswerthes,
d) gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete auf-
weisen, mit einem Abschlage von mindestens 5 Prozent
ihres Kurswerthes,
e) gegen Verpfändung im Inlande lagernder Kaufmanns-
waaren, höchstens bis zu zwei Drittheilen ihres Werthes;
4. Schuldverschreibungen der vorstehend unter 3. b. bezeichneten
Art zu kaufen und zu verkaufen; die Geschäftsanweisung für
das Reichsbank-Direktorium (8 26) wird feststellen, bis zu
welcher Höhe die Betriebsmittel der Bank in solchen Schuld-
verschreibungen angelegt werden dürfen;
5. für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden
Inkassos zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen
zu leisten und Anweisungen oder Ueberweisungen an ihre
Zweiganstalten oder Korrespondenten auszustellen;
6. für fremde Rechnung Effekten aller Art, sowie Edelmetalle
nach vorheriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueber-
lieferung zu verkaufen;
kverzinsliche und unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft
und im Giroverkehr anzunehmen; die Summe der verzins-
lichen Depositen darf diejenige des Grundkapitals und des
Reservefonds der Bank nicht überfreigen;
8. Werthgegenstände in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.
— 8 14. Die Reichsbank ist verpflichtet, Barrengold zum festen
atze von 1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten um-
hutauschen.
Die Bank ist berechtigt, auf Kosten des Abgebers solches Gold durch
on ihr zu bezeichnenden Techniker prüfen und scheiden zu lassen.
ber § 15. Die Reichsbank hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich
ba annt zu machen, zu welchem sie diskontirt (§ 13, 2) oder zins-
Uere Darlehne ertheilt (§ 13, 3). Die Aufstellung ihrer Wochen-
beersichten erfolgt auf Grundlage der Bücher des Reichsbank-
ulsktoriums und der demselben unmittelbar untergeordneten Zweig-
en.
Ve § 16. Die Reichsbank hat das Recht, nach Bedürfniß ihres
rkehrs Banknoten auszugeben.
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selb Die An= und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der-
zu n erfolgt unter Kontrole der Reichsschulden-Kommission, lwelcher
ou diesem Zwecke ein vom Kaiser ernanntes Mitglied hinzutritt.)
Die eingeklammerten Worte sind gestrichen durch Reichsschuldenordnung
00, 20. (RGBl 133.)
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