——.
396 Anhang I. Bankgesetz v. 14. März 1875. § 17—25.
— —
8 17. Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer
im Umlauf befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Dritttheil
in kursfähigem deutschen Gelde, Reichs-Kassenscheinen oder in Gold
in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark
gerechnet, und den Rest in diskontirten Wechseln, welche eine Verfall—
zeit von höchstens drei Monaten haben, und aus welchen in der
Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Ver—
pflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten.
8 18. Die Reichsbank ist verpflichtet, ihre Noten:
a) bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation,
b) bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Baarbestände und
Geloͤbedürfnisse gestatten,
dem Inhaber gegen kursfähiges deutsches Geld einzulösen.
§ 19. Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der, vom
Reichskanzler nach der Bestimmung im § 45 dieses Gesetzes bekannt
gemachten Banken sowohl in Berlin, als auch bei ihren Zweig-
anstalten in Städten von mehr als 30 000 Einwohnern oder am
Sitze der Bank, welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nenn-
werthe in Zahlung zu nehmen, so lange die ausgebende Bank ihrer
Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Die auf diesem Wege
angenommenen Banknoten dürfen nur entweder zur Einlösung
präsentirt oder zu Zahlungen an dicjenige Bank, welche dieselben
ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo letztere ihren
Hauptsitz hat, verwendet werden.
Die Reichsbank ist ermächtigt, mit anderen deutschen Banken
Vereinbarungen über Verzichtleistung der letzteren auf das Recht
zur Notenausgabe abzuschließen.
§ 20. Wenn der Schuldner eines im Lombardverkehr (8 13,
Ziffer 3) gewährten Darlehns im Verzuge ist, ist die Reichsbank
berechtigt, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung das be-
stellte Faustpfand durch einen ihrer Beamten oder durch einen zu Ver-
steigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen, oder, wenn der
verpfändete Gegenstand einen Börsenpreis oder Marktpreis hat, den
Verkauf auch nicht öffentlich durch einen ihrer Beamten, oder durch
einen Handelsmakler, oder, in Ermangelung eines solchen, durch
einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise
bewirken zu lassen, und sich aus dem Erlöse wegen Kapital, Zinsen
und Kosten bezahlt zu machen. Dieses Recht behält die Bank auch
gegenüber anderen Gläubigern und gegenüber der Konkursmasse des
Schuldners.
§ 21. Die Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im ge-
sammten Reichsgebiete frei von staatlichen Einkommen= und Gewerbe-
steuern.