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400 Anhang I. Bankgesetz v. 14. März 1875. §8 33—38.
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d) über den Höchstbetrag, bis zu welchem die Fonds der Bank zu
Lombarddarlehen verwendet werden können.
Der Ankauf von Effekten für Rechnung der Bank kann
nur erfolgen, nachdem die Höhe des Betrages, bis zu welcher
die Fonds der Bank zu diesem Zwecke verwendet werden können,
zuvor mit Zustimmung des Centralausschusses festgesetzt ist;
e) über die Höhe des Diskontosatzes und des Lombard-Zinsfußes,
sowie über Veränderungen in den Grundsätzen und Fristen der
Kreditertheilung; «
k)überVereinbarungenmitanderendeutschenBanken(§19)-
sowie über die in den Geschäftsbeziehungen zu denselben zu
beobachtenden Grundsätze.
Allgemeine Geschäftsanweisungen und Dienstinstruktionen sind
dem Centralausschusse alsbald nach ihrem Erlasse (8 26) zur Kennt—
nißnahme mitzutheilen.
§ 33. Die Mitglieder des Centralausschusses beziehen keine
Besoldung.
Wenn ein Ausschußmitglied das Bankgeheimniß (8 39) verletzt,
die durch sein Amt erlangten Aufschlüsse gemißbraucht oder sonst
das öffentliche Vertrauen verloren hat, oder wenn durch dasselbe
überhaupt das Interesse des Instituts gefährdet erscheint, so ist die
Generalversammlung berechtigt, seine Ausschließung zu beschließen.
Ein Ausschußmitglied, welches in Konkurs geräth, während
eines halben Jahres den Versammlungen nicht beigewohnt, oder eine
der Voraussetzungen seiner Wählbarkeit (§ 31) verloren hat, wird
für ausgeschieden erachtet.
§ 34. Die fortlaufende spezielle Kontrole über die Verwaltung
der Reichsbank üben drei, von dem Centralausschusse aus der Zahl
seiner Mitglieder auf ein Jahr gewählte Deputirte des Central=
ausschusses beziehungsweise deren gleichzeitig zu wählende Stell-
vertreter. Die Geschäftsanweisung wird festsetzen, in welchen Fällen
und in welcher Reihenfolge die Einberufung von Stellvertretern zu
bewirken ist.
Die Deputirten sind insbesondere berechtigt, allen Sitzungen des
Reichsbank-Direktoriums mit berathender Stimme beizuwohnen.
Sie sind ferner berechtigt und verpflichtet, in den gewöhnlichen
Geschäftsstunden und im Beisein eines Mitgliedes des Reichsbank-
Direktoriums von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen,
die Bücher und die Portefeuilles der Bank einzusehen und den ordent-
lichen, wie außerordentlichen Kassenrevisionen beizuwohnen. Ueber
ihre Wirksamkeit erstatten sie in den monatlichen Versammlungen des
Centralausschusses Bericht.