Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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400 Anhang I. Bankgesetz v. 14. März 1875. §8 33—38. 
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d) über den Höchstbetrag, bis zu welchem die Fonds der Bank zu 
Lombarddarlehen verwendet werden können. 
Der Ankauf von Effekten für Rechnung der Bank kann 
nur erfolgen, nachdem die Höhe des Betrages, bis zu welcher 
die Fonds der Bank zu diesem Zwecke verwendet werden können, 
zuvor mit Zustimmung des Centralausschusses festgesetzt ist; 
e) über die Höhe des Diskontosatzes und des Lombard-Zinsfußes, 
sowie über Veränderungen in den Grundsätzen und Fristen der 
Kreditertheilung; « 
k)überVereinbarungenmitanderendeutschenBanken(§19)- 
sowie über die in den Geschäftsbeziehungen zu denselben zu 
beobachtenden Grundsätze. 
Allgemeine Geschäftsanweisungen und Dienstinstruktionen sind 
dem Centralausschusse alsbald nach ihrem Erlasse (8 26) zur Kennt— 
nißnahme mitzutheilen. 
§ 33. Die Mitglieder des Centralausschusses beziehen keine 
Besoldung. 
Wenn ein Ausschußmitglied das Bankgeheimniß (8 39) verletzt, 
die durch sein Amt erlangten Aufschlüsse gemißbraucht oder sonst 
das öffentliche Vertrauen verloren hat, oder wenn durch dasselbe 
überhaupt das Interesse des Instituts gefährdet erscheint, so ist die 
Generalversammlung berechtigt, seine Ausschließung zu beschließen. 
Ein Ausschußmitglied, welches in Konkurs geräth, während 
eines halben Jahres den Versammlungen nicht beigewohnt, oder eine 
der Voraussetzungen seiner Wählbarkeit (§ 31) verloren hat, wird 
für ausgeschieden erachtet. 
§ 34. Die fortlaufende spezielle Kontrole über die Verwaltung 
der Reichsbank üben drei, von dem Centralausschusse aus der Zahl 
seiner Mitglieder auf ein Jahr gewählte Deputirte des Central= 
ausschusses beziehungsweise deren gleichzeitig zu wählende Stell- 
vertreter. Die Geschäftsanweisung wird festsetzen, in welchen Fällen 
und in welcher Reihenfolge die Einberufung von Stellvertretern zu 
bewirken ist. 
Die Deputirten sind insbesondere berechtigt, allen Sitzungen des 
Reichsbank-Direktoriums mit berathender Stimme beizuwohnen. 
Sie sind ferner berechtigt und verpflichtet, in den gewöhnlichen 
Geschäftsstunden und im Beisein eines Mitgliedes des Reichsbank- 
Direktoriums von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen, 
die Bücher und die Portefeuilles der Bank einzusehen und den ordent- 
lichen, wie außerordentlichen Kassenrevisionen beizuwohnen. Ueber 
ihre Wirksamkeit erstatten sie in den monatlichen Versammlungen des 
Centralausschusses Bericht. 
 
	        
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