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Titel II. Reichsbank. 401
Im Fall des 8 33, Absatz 2 kann ein Deputirter bereits vor
der Entscheidung der Generalversammlung durch den Centralausschuß
suspendirt werden.
§ 35. Geschäfte mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder
deutscher Bundesstaaten dürfen nur innerhalb der Bestimmungen dieses
Gesetzes und des Bankstatuts gemacht und müssen, wenn andere als
ie allgemein geltenden Bedingungen des Bankverkehrs in Anwen-
ung kommen sollen, zuvor zur Kenntniß der Deputirten gebracht,
und, wenn auch nur Einer derselben darauf anträgt, dem Central-
usschuß vorgelegt werden. Sie müssen unterbleiben, wenn der
letztere nicht in einer beschlußfähigen Versammlung mit Stimmen-
mehrheit für die Zulässigkeit sich ausspricht.
8 36. Außerhalb des Hauptsitzes der Bank sind an, vom Bundes-
rathe zu bestimmenden, größeren Plätzen Reichsbankhauptstellen zu
errichten, welche unter Leitung eines aus wenigstens zwei Mitgliedern
estehenden Vorstandes, und unter Aufsicht eines vom Kaiser er-
nannten Bank-Kommissarius stehen. 6
Bei jeder Reichsbankhauptstelle soll, wenn sich daselbst eine hin-
reichende Zahl geeigneter Antheilseigner vorfindet, ein Bezirksaus-
scußt bestehen, dessen Mitglieder vom Reichskanzler aus den vom
zank-Kommissar und vom Central-Ausschuß aufgestellten Vorschlags-
listen der am Sitz der Bankhauptstelle oder in dessen unmittelbarer
che wohnhaften Antheilseigner ausgewählt werden. Dem Ausschuß
zurden in seinen monatlich abzuhaltenden Sitzungen die Uebersichten
über die Geschäfte der Bankhauptstelle und die von der Centralver-
waltung ergangenen allgemeinen Anordnungen mitgetheilt. Anträge
ud Vorschläge des Bezirksausschusses, welchen vom Vorstande der
ankhauptstelle nicht in eigener Zuständigkeit entsprochen wird, wer-
en von letzterem dem Reichskanzler mittelst Berichts eingereicht. 6
de Eine fortlaufende spezielle Kontrole über den Geschäftsgang bei
un Bankhauptstellen nach Maßgabe der Bestimmungen in 8 34
* so weit es ohne Störung der täglichen laufenden Geschäfte ge—
eehen kann, 2 bis 3 Beigeordnete, welche vom Bezirksausschuß aus
einer Mitte gewählt, oder, wo ein Bezirksausschuß nicht besteht,
om Reichskanzler nach Abslatz 2 ernannt werden.
di 7. Die Errichtung sonstiger Zweiganstalten erfolgt, sofern
eselben dem Reichsbank-Direktorium unmittelbar untergeordnet
anrrden (Reichsbankstellen), durch den Reichskanzler, sofern sie einer
„eren Zweiganstalt untergeordnet werden, durch das Reichsbank-
trektorium.
wo il- Die Reichsbank wird in allen Fällen, und zwar auch
le Gesetze eine Spezialvollmacht fordern, durch die Unterschrift
riebberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 26