Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Titel II. Reichsbank. 401 
Im Fall des 8 33, Absatz 2 kann ein Deputirter bereits vor 
der Entscheidung der Generalversammlung durch den Centralausschuß 
suspendirt werden. 
§ 35. Geschäfte mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder 
deutscher Bundesstaaten dürfen nur innerhalb der Bestimmungen dieses 
Gesetzes und des Bankstatuts gemacht und müssen, wenn andere als 
ie allgemein geltenden Bedingungen des Bankverkehrs in Anwen- 
ung kommen sollen, zuvor zur Kenntniß der Deputirten gebracht, 
und, wenn auch nur Einer derselben darauf anträgt, dem Central- 
usschuß vorgelegt werden. Sie müssen unterbleiben, wenn der 
letztere nicht in einer beschlußfähigen Versammlung mit Stimmen- 
mehrheit für die Zulässigkeit sich ausspricht. 
8 36. Außerhalb des Hauptsitzes der Bank sind an, vom Bundes- 
rathe zu bestimmenden, größeren Plätzen Reichsbankhauptstellen zu 
errichten, welche unter Leitung eines aus wenigstens zwei Mitgliedern 
estehenden Vorstandes, und unter Aufsicht eines vom Kaiser er- 
nannten Bank-Kommissarius stehen. 6 
Bei jeder Reichsbankhauptstelle soll, wenn sich daselbst eine hin- 
reichende Zahl geeigneter Antheilseigner vorfindet, ein Bezirksaus- 
scußt bestehen, dessen Mitglieder vom Reichskanzler aus den vom 
zank-Kommissar und vom Central-Ausschuß aufgestellten Vorschlags- 
listen der am Sitz der Bankhauptstelle oder in dessen unmittelbarer 
che wohnhaften Antheilseigner ausgewählt werden. Dem Ausschuß 
zurden in seinen monatlich abzuhaltenden Sitzungen die Uebersichten 
über die Geschäfte der Bankhauptstelle und die von der Centralver- 
waltung ergangenen allgemeinen Anordnungen mitgetheilt. Anträge 
ud Vorschläge des Bezirksausschusses, welchen vom Vorstande der 
ankhauptstelle nicht in eigener Zuständigkeit entsprochen wird, wer- 
en von letzterem dem Reichskanzler mittelst Berichts eingereicht. 6 
de Eine fortlaufende spezielle Kontrole über den Geschäftsgang bei 
un Bankhauptstellen nach Maßgabe der Bestimmungen in 8 34 
* so weit es ohne Störung der täglichen laufenden Geschäfte ge— 
eehen kann, 2 bis 3 Beigeordnete, welche vom Bezirksausschuß aus 
einer Mitte gewählt, oder, wo ein Bezirksausschuß nicht besteht, 
om Reichskanzler nach Abslatz 2 ernannt werden. 
di 7. Die Errichtung sonstiger Zweiganstalten erfolgt, sofern 
eselben dem Reichsbank-Direktorium unmittelbar untergeordnet 
anrrden (Reichsbankstellen), durch den Reichskanzler, sofern sie einer 
„eren Zweiganstalt untergeordnet werden, durch das Reichsbank- 
trektorium. 
wo il- Die Reichsbank wird in allen Fällen, und zwar auch 
le Gesetze eine Spezialvollmacht fordern, durch die Unterschrift 
riebberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 26 
 
	        
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