Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

  
Gemeinden 
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hal für das Jahr 189. nach der erfolgten Einschähung 
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entrichten, widrigenfalls die Beilreibung im Wege des Mahn= und Zwangsvollstreckungsversahrens erfolgl. 
em Steuerpflichligen steht es auch frei, die Stener für einen längern Zeitraum bis zum 
Jahresbetrage im Voraus einzuzahlen. 
Etwaige Einsprüche gegen die Höhe der Veranlagung, durch welche jedoch die Verbindlichkeil 
zur vorläufigen Entrichlung der veranlagten Steuer nicht aufgehalten wird, sind nur dann zu 
beachten, wenn sie bis Ende des Monats März bei dem Gemeindevorstande beziehungsweise, soviel 
Einkommensteuerpflichtige zweiter Abtheilung anlangt, bei dem Vorsitzenden der Bezirkseinschäbungs- 
kommission sarsstüch angebracht werden und wenn, soweit Stenerpslichtige mit einem nicht zweifellos 
unter 1000 M. — Pf. zurückbleibenden Jahreseinkommen in Frage kommen, der ergangenen Auf- 
forderung zur Snphlunh rechtzeitig entsprochen worden isl. 
egemwärliger Steuerzeitel ist bei Zahlung von Steuern jedesmal der Ortsstenereimahme 
zur Abgauitlirung vorzulegen; sollie derselbe verloren gehen, so sind für die Ausfertigung eines 
neuen Steuerzettels 25 Pfennig zu entrichten. 
Fürstliche Bezirkssteuereinnahme. 
Auf der Rückseile: Quillungsbogen. 
NB. In den Steunerzeneln über die innerhalb eines Jahres eintretenden Zugänge sind die 
Worte „bis Ende des Monats März“ durch die Worte „bimmen vier Wochen“ zu ersehen und die 
Worte „und wenn, soweit Stenerpflichtige — — — emtsprochen worden ist“ zu streichen.
	        
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