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402 Anhang I. Bankgesetz v. 14. März 1875. § 39—42.
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des Reichsbank-Direktoriums oder einer Reichsbankhauptstelle ver-
pflichtet, sofern diese Unterschriften ron zwei Mitgliedern des Reichs-
bank-Direktoriums beziehungsweise von zwei Mitgliedern des Vor-
standes der Reichsbankhauptstelle oder den als Stellvertretern der
letzteren bezeichneten Beamten vollzogen sind.
Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Unter-
schriften der Bankstellen eine Verpflichtung für die Reichsbank be-
gründen, wird vom Reichskanzler bestimmt und besonders bekannt
gemacht. ·
Gegen die Reichsbankhauptstellen und Bankstellen können alle
Klagen, welche auf den Geschäftsbetrieb derselben Bezug haben,
bei dem Gerichte des Orts erhoben werden, wo die Zweiganstalt
errichtet ist.
§ 39. Sämmtliche bei der Verwaltung der Bank als Beamte,
Ausschußmitglieder, Beigeordnete betheiligte Personen sind verpflichtet,
über alle einzelne Geschäfte der Bank, besonders über die mit Pri-
vatpersonen und über den Umfang des den letzteren gewährten
Kredits, Schweigen zu beobachten. Die Deputirten des Central-
ausschusses und deren Stellvertreter, sowie die Beigeordneten bei den
Reichsbankhauptstellen sind hierzu vor Antritt ihrer Funktionen
mittelst Handschlags an Eidesstatt besonders zu verpflichten.
§ 40. Das Statut der Reichsbank wird nach Maßgabe der
vorstehend in den 88 12 bis 39 enthaltenen Vorschriften vom Kaiser
im Einvernehmen mit dem Bundesrath erlassen.
Dasselbe muß insbesondere Bestimmungen enthalten:
1. über die Form der Antheilscheine der Reichsbank und der
dazu gehörigen Dividendenscheine und Talons; "
2. über die bei Uebertragung oder Verpfändung von Antheil-
scheinen zu beachtenden Formen; "
3. über die Mortifikation verlorener oder vernichteter Antheil-
scheine, sowie über das Verfahren in Betreff abhanden ge-
kommener Dividendenscheine und Talons;
4. über die Grundsätze, nach denen die Jahresbilanz der Reichs-
bank aufzunehmen ist;
5. über Termine und Modalitäten der Erhebung der Dividende?
6.2 über die Form, in welcher die Zusammenberufung der General-
versammlungen geschieht, sowie über die Bedingungen und die
Art der Ausübung des Stimmrechts der Antheilseigner; die
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1 Vgl. Statut 21./5. 75 (RGBl 203). V 3./9. 00 betr. Abänderung
des Statuts der Reichsbank (Rel 793).
2 In der Fassung des G 7./6. 99 Art. 4.