Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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402 Anhang I. Bankgesetz v. 14. März 1875. § 39—42. 
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—. 
des Reichsbank-Direktoriums oder einer Reichsbankhauptstelle ver- 
pflichtet, sofern diese Unterschriften ron zwei Mitgliedern des Reichs- 
bank-Direktoriums beziehungsweise von zwei Mitgliedern des Vor- 
standes der Reichsbankhauptstelle oder den als Stellvertretern der 
letzteren bezeichneten Beamten vollzogen sind. 
Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Unter- 
schriften der Bankstellen eine Verpflichtung für die Reichsbank be- 
gründen, wird vom Reichskanzler bestimmt und besonders bekannt 
gemacht. · 
Gegen die Reichsbankhauptstellen und Bankstellen können alle 
Klagen, welche auf den Geschäftsbetrieb derselben Bezug haben, 
bei dem Gerichte des Orts erhoben werden, wo die Zweiganstalt 
errichtet ist. 
§ 39. Sämmtliche bei der Verwaltung der Bank als Beamte, 
Ausschußmitglieder, Beigeordnete betheiligte Personen sind verpflichtet, 
über alle einzelne Geschäfte der Bank, besonders über die mit Pri- 
vatpersonen und über den Umfang des den letzteren gewährten 
Kredits, Schweigen zu beobachten. Die Deputirten des Central- 
ausschusses und deren Stellvertreter, sowie die Beigeordneten bei den 
Reichsbankhauptstellen sind hierzu vor Antritt ihrer Funktionen 
mittelst Handschlags an Eidesstatt besonders zu verpflichten. 
§ 40. Das Statut der Reichsbank wird nach Maßgabe der 
vorstehend in den 88 12 bis 39 enthaltenen Vorschriften vom Kaiser 
im Einvernehmen mit dem Bundesrath erlassen. 
Dasselbe muß insbesondere Bestimmungen enthalten: 
1. über die Form der Antheilscheine der Reichsbank und der 
dazu gehörigen Dividendenscheine und Talons; " 
2. über die bei Uebertragung oder Verpfändung von Antheil- 
scheinen zu beachtenden Formen; " 
3. über die Mortifikation verlorener oder vernichteter Antheil- 
scheine, sowie über das Verfahren in Betreff abhanden ge- 
kommener Dividendenscheine und Talons; 
4. über die Grundsätze, nach denen die Jahresbilanz der Reichs- 
bank aufzunehmen ist; 
5. über Termine und Modalitäten der Erhebung der Dividende? 
6.2 über die Form, in welcher die Zusammenberufung der General- 
versammlungen geschieht, sowie über die Bedingungen und die 
Art der Ausübung des Stimmrechts der Antheilseigner; die 
. 
  
1 Vgl. Statut 21./5. 75 (RGBl 203). V 3./9. 00 betr. Abänderung 
des Statuts der Reichsbank (Rel 793). 
2 In der Fassung des G 7./6. 99 Art. 4.
	        
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