Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Titel III. Privat-Notenbanken. 403 
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Ausübung des Stimmrechts darf jedoch nicht durch den Besitz 
von mehr als einem Antheilsscheine bedingt, noch dürfen mehr. 
als dreihundert Stimmen in einer Hand vereinigt werden, wo- 
bei ein Antheilsschein zu dreitausend Mark dem Rechte auf drei 
Stimmen und ein Antheilsschein zu eintausend Mark dem Rechte 
auf eine Stimme entsprechen soll; 
7. über die Modalitäten der Wahl des Centralausschusses und 
der Deputirten desselben, der Bezirksausschüsse und der Bei- 
geordneten bei den Reichsbankhauptstellen; 
über die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden 
Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, 
in welche dieselben aufzunehmen sind; 
über die im Fall der Aufhebung der Reichsbank (8 41) ein- 
10 kretende Liguidation; 
üÜber die Form, in welcher die Mitwirkung der Antheilseigner 
oder deren Vertreter zu einer durch Reichsgesetz festzustellenden 
Erhöhung des Grundkapitals herbeigeführt werden soll; 
über die Voraussetzungen der Sicherstellung, unter denen 
Effekten für fremde Rechnung gekauft oder verkauft werden 
dürfen. 
1 41. Das Reich behält sich das Recht vor, zuerst zum 
Januar 1891, alsdann aber von zehn zu zehn Jahren nach vor- 
ord Fegangener einjähriger Ankündigung, welche auf Kaiserliche An- 
an urg, im Einvernehmen mit dem Bundesrath, vom Reichskanzler 
*- as Reichsbank-Direktorium zu erlassen und von letzterem zu 
köffentlichen ist, entweder 
le auf Grund dieses Gesetzes errichtete Reichsbank aufzuheben 
und die Grundstücke derselben gegen Erstattung des Buch- 
werthes zu erwerben, oder 
ge sämmtlichen Antheile der Reichsbank zum Nennwerthe zu 
erben. 
asehn beiden Fällen geht der bilanzmäßige Reservefonds, so weit 
i be nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen 
das zur einen Hälfte an die Antheilseigner, zur anderen Hälfte an 
Reich über. 
ist bhur Verlängerung der Frist nach Inhalt des ersten Absatzes 
ie Zustimmung des Reichstages erforderlich. 
  
11. 
Titel III. Privat-Notenbanken. 
ste 42. Banken, welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes im Be- 
er Befugniß zur Notenausgabe befinden, dürfen außerhalb des- 
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