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Titel III. Privat-Notenbanken. 403
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Ausübung des Stimmrechts darf jedoch nicht durch den Besitz
von mehr als einem Antheilsscheine bedingt, noch dürfen mehr.
als dreihundert Stimmen in einer Hand vereinigt werden, wo-
bei ein Antheilsschein zu dreitausend Mark dem Rechte auf drei
Stimmen und ein Antheilsschein zu eintausend Mark dem Rechte
auf eine Stimme entsprechen soll;
7. über die Modalitäten der Wahl des Centralausschusses und
der Deputirten desselben, der Bezirksausschüsse und der Bei-
geordneten bei den Reichsbankhauptstellen;
über die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden
Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter,
in welche dieselben aufzunehmen sind;
über die im Fall der Aufhebung der Reichsbank (8 41) ein-
10 kretende Liguidation;
üÜber die Form, in welcher die Mitwirkung der Antheilseigner
oder deren Vertreter zu einer durch Reichsgesetz festzustellenden
Erhöhung des Grundkapitals herbeigeführt werden soll;
über die Voraussetzungen der Sicherstellung, unter denen
Effekten für fremde Rechnung gekauft oder verkauft werden
dürfen.
1 41. Das Reich behält sich das Recht vor, zuerst zum
Januar 1891, alsdann aber von zehn zu zehn Jahren nach vor-
ord Fegangener einjähriger Ankündigung, welche auf Kaiserliche An-
an urg, im Einvernehmen mit dem Bundesrath, vom Reichskanzler
*- as Reichsbank-Direktorium zu erlassen und von letzterem zu
köffentlichen ist, entweder
le auf Grund dieses Gesetzes errichtete Reichsbank aufzuheben
und die Grundstücke derselben gegen Erstattung des Buch-
werthes zu erwerben, oder
ge sämmtlichen Antheile der Reichsbank zum Nennwerthe zu
erben.
asehn beiden Fällen geht der bilanzmäßige Reservefonds, so weit
i be nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen
das zur einen Hälfte an die Antheilseigner, zur anderen Hälfte an
Reich über.
ist bhur Verlängerung der Frist nach Inhalt des ersten Absatzes
ie Zustimmung des Reichstages erforderlich.
11.
Titel III. Privat-Notenbanken.
ste 42. Banken, welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes im Be-
er Befugniß zur Notenausgabe befinden, dürfen außerhalb des-
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