Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Titel III. Privat-Notenbanken. 405 
  
  
Die Einlösung hat spätestens vor Ablauf des auf den Tag 
der Präsentation folgenden Tages zu erfolgen. 
5. Die Bank verpflichtet sich, alle deutschen Banknoten, deren 
Umlauf im gesammten Reichsgebiete gestattet ist, an ihrem 
Sitze, sowie bei denjenigen ihrer Zweiganstalten, welche in 
Städten von mehr als 80 000 Einwohnern ihren Sitz haben, 
zu ihrem vollen Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, so lange 
die Bank, welche solche Noten ausgegeben hat, ihrer Noten- 
einlösungspflicht pünktlich nachkommt. Alle bei der Bank 
eingegangenen Noten einer anderen Bank dürfen, so weit es 
nicht Noten der Reichsbank sind, nur entweder zur Einlösung 
präsentirt, oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche die- 
selben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo 
letztere ihren Hauptsitz hat, verwendet werden. 
6. Die Bank verzichtet auf jedes Widerspruchsrecht, welches ihr 
entweder gegen die Ertheilung der Befugniß zur Ausgabe von 
Banknoten an andere Banken, oder gegen die Aufhebung einer 
etwa bestehenden Verpflichtung der Landesregierung, ihre Noten 
in den öffentlichen Kassen statt baaren Geldes in Zahlung 
nehmen zu lassen, zustehen möchte. 
Die Bank willigt ein, daß ihre Befugniß zur Ausgabe von 
Banknoten zu den in § 41 bezeichneten Terminen durch Be- 
schluß der Landesregierung oder des Bundesraths mit ein- 
lähriger Kündigungsfrist aufgehoben werden könne, ohne daß 
ihr ein Anspruch auf irgend welche Entschädigung zustände. 
tret Von Seiten des Bundesraths wird eine Kündigung nur ein- 
wesen zum Zwecke weiterer einheitlicher Regelung des Notenbank- 
Gesens oder wenn eine Notenbank den Anordnungen gegenwärtigen 
* etzes zuwidergehandelt hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, 
scheidet der Bundesrath. 
Einer Bank, welche die vorstehend unter 1 bis 7 bezeichneten 
duraussetzungen erfüllt hat, kann der Betrieb von Bankgeschäften 
zeieh Zweiganstalten oder Agenturen außerhalb des im § 42 be- 
neten Gebiets auf Antrag der für den Ort, wo dies geschehen 
welhuständigen Landesregierung durch den Bundesrath gestattet 
Velr-anken, welche bis zum 1. Januar 1876 nachweisen, daß der 
aus ag der nach ihrem Statut oder Privileg ihnen gestatteten Noten- 
awabe auf den Betrag des Grundkapitals eingeschränkt ist, welcher 
unter „Jannar 1874 eingezahlt war, sind von der Erfüllung der 
Gest bezeichneten Voraussetzung entbunden und erlangen mit der 
attung des Umlaufs ihrer Noten im gesammten Reichsgebiete
	        
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