— —
Titel III. Privat-Notenbanken. 405
Die Einlösung hat spätestens vor Ablauf des auf den Tag
der Präsentation folgenden Tages zu erfolgen.
5. Die Bank verpflichtet sich, alle deutschen Banknoten, deren
Umlauf im gesammten Reichsgebiete gestattet ist, an ihrem
Sitze, sowie bei denjenigen ihrer Zweiganstalten, welche in
Städten von mehr als 80 000 Einwohnern ihren Sitz haben,
zu ihrem vollen Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, so lange
die Bank, welche solche Noten ausgegeben hat, ihrer Noten-
einlösungspflicht pünktlich nachkommt. Alle bei der Bank
eingegangenen Noten einer anderen Bank dürfen, so weit es
nicht Noten der Reichsbank sind, nur entweder zur Einlösung
präsentirt, oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche die-
selben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo
letztere ihren Hauptsitz hat, verwendet werden.
6. Die Bank verzichtet auf jedes Widerspruchsrecht, welches ihr
entweder gegen die Ertheilung der Befugniß zur Ausgabe von
Banknoten an andere Banken, oder gegen die Aufhebung einer
etwa bestehenden Verpflichtung der Landesregierung, ihre Noten
in den öffentlichen Kassen statt baaren Geldes in Zahlung
nehmen zu lassen, zustehen möchte.
Die Bank willigt ein, daß ihre Befugniß zur Ausgabe von
Banknoten zu den in § 41 bezeichneten Terminen durch Be-
schluß der Landesregierung oder des Bundesraths mit ein-
lähriger Kündigungsfrist aufgehoben werden könne, ohne daß
ihr ein Anspruch auf irgend welche Entschädigung zustände.
tret Von Seiten des Bundesraths wird eine Kündigung nur ein-
wesen zum Zwecke weiterer einheitlicher Regelung des Notenbank-
Gesens oder wenn eine Notenbank den Anordnungen gegenwärtigen
* etzes zuwidergehandelt hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen,
scheidet der Bundesrath.
Einer Bank, welche die vorstehend unter 1 bis 7 bezeichneten
duraussetzungen erfüllt hat, kann der Betrieb von Bankgeschäften
zeieh Zweiganstalten oder Agenturen außerhalb des im § 42 be-
neten Gebiets auf Antrag der für den Ort, wo dies geschehen
welhuständigen Landesregierung durch den Bundesrath gestattet
Velr-anken, welche bis zum 1. Januar 1876 nachweisen, daß der
aus ag der nach ihrem Statut oder Privileg ihnen gestatteten Noten-
awabe auf den Betrag des Grundkapitals eingeschränkt ist, welcher
unter „Jannar 1874 eingezahlt war, sind von der Erfüllung der
Gest bezeichneten Voraussetzung entbunden und erlangen mit der
attung des Umlaufs ihrer Noten im gesammten Reichsgebiete