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406 Anhang I. Bankgesetz v. 14. März 1875. 8 45—50.
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zugleich die Befugniß, im gesammten Reichsgebiete durch Zweig—
anstalten oder Agenturen Bankgeschäfte zu betreiben. Dem Bundes-
rath bleibt vorbehalten, diesen Banken einzelne der durch die Be-
stimmungen unter 1 ausgeschlossenen Formen der Kreditertheilung,
in deren Ausübung dieselben sich bisher befunden haben, auf Grund
des nachgewiesenen besonderen Bedürfnisses zeitweilig oder widerruf-
lich auch ferner zu gestatten und die hierfür etwa nothwendigen Be-
dingungen festzusetzen.
§ 45.1 Banken, welche von den Bestimmungen im § 44 zl
ihren Gunsten Gebrauch machen wollen, haben dem Reichskanzler
nachzuweisen:
1. daß ihre Statuten den durch den § 44 aufgestellten Voraus-
setzungen entsprechen;
2. daß die erforderliche Einlösungsstelle eingerichtet ist.
Sobald dieser Nachweis geführt ist, erläßt der Reichskanzler
eine durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichende Bekanntmachung,
in welcher:
1. die beschränkenden Bestimmungen der §8 42 und 43 oder des
§ 43 dieses Gesetzes zu Gunsten der zu bezeichnenden Banl
als nicht anwendbar erklärt,
2. die Stelle, an welcher die Noten der Bank eingelöst werden,
bezeichnet wird.
§ 46. Kann die Dauer einer bereits erworbenen Befugniß zur
Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staate oder einer öffent-
lichen Behörde ausgehende, an einen bestimmten Termin gebundene
Kündigung auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so tritt diese
Kündigung zu dem frühesten zulässigen Termine kraft gegenwärtigen
Gesetzes ein, es sei denn, daß die Bank den zulässigen Betrag ihrer
Notenausgabe auf den am 1. Januar 1874 eingezahlten Betrag
ihres Grundkapitals beschränkt und sich den Bestimmungen im 8
unter 1 und 3 bis 7 unterworfen hat.
Statutarische Bestimmungen, durch welche die Dauer einer Bank
oder der derselben ertheilten Befugniß zur Notenausgabe von der
unveränderten Fortdauer des Notenprivilegiums der Preußischen
Bank abhängig gemacht ist, treten außer Kraft.
§ 47. Jede Abänderung der Bestimmungen des Grundgesetzes
Statuts oder Privilegiums einer Bank, welche die Befugniß zur
Ausgabe von Banknoten bereits erworben hat, bedarf, so lange de
Bank diese Befugniß zusteht, zu ihrer Gültigkeit der Genehmiguns
1 Vgl. Bekanntmachungen 29./12. 75 (0 Bl 390), J./1. 76 (N#Bl 2)
39. 79 (Rl 286); 18./5. 85 (RG#B 108).