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Titel III. Privat-Notenbanken. 407
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des Bundesraths, sofern sie das Grundkapital, den Reservefonds, den
Geschäftskreis oder die Deckung der auszugebenden Noten, oder die
Dauer der Befugniß zur Notenausgabe zum Gegenstande hat. Landes-
gesetzliche Vorschriften und Konzessionsbedingungen, durch welche eine
Bank bezüglich des Betriebs des Diskonto-, des Lombard-, des
Effekten= und des Depositengeschäfts Beschränkungen unterworfen ist,
welche das gegenwärtige Gesetz nicht enthält, stehen einer solchen
Aenderung nicht entgegen. 1
Die Genehmigung wird, nach Erfüllung der sonstigen gesetz-
lichen Erfordernisse, durch die betheiligte Landesregierung beantragt
und muß versagt werden, wenn die Bank nicht von den Bestim-
mungen des § 44 Gebrauch macht.
Die bayerische Regierung ist berechtigt, bis zum Hoöchstbetrage
von 70 Millionen Mark die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten
für die in Bayern bestehende Notenbank zu erweitern, oder diese
efugniß einer anderen Bank zu ertheilen, sofern die Bank sich den
estimmungen des § 44 unterwirft.
§ 48. Der Reichskanzler ist jederzeit befugt, sich nöthigenfalls
durch kommissarische Einsichtnahme von den Büchern, Geschäfts-
lokalen und Kassenbeständen der Noten ausgebenden Banken die
eberzeugung zu verschaffen, daß dieselben die durch Gesetz oder
tatut festgestellten Bedingungen und Beschränkungen der Notenaus-
abe innehalten, oder die Voraussetzungen der zu ihren Gunsten
etwa ausgesprochenen Nichtanwendbarkeit der 88 42 und 43 oder
* s 43 dieses Gesetzes erfüllen und daß die von ihnen veröffent—
ichten Wochen- und Jahresübersichten (8 8), sowie die behufs der
Steuerberechnung abgegebenen Nachweise (8 10) der wirklichen Sach-
age entsprechen.
s Das Aufsichtsrecht der Landesregierungen wird durch diese Be—
ummung nicht berührt.
lor 8 49. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten geht ver—
en:
4 durch Ablauf der Zeitdauer, für welche sie ertheilt ist,
durch Verzicht,
" im Falle des Konkurses durch Eröffnung des Verfahrens gegen
ie Bank,
w¾v durch Entziehung kraft richterlichen Urtheils,
durch Verfügung der Landesregierung nach Maßgabe der Sta-
tuten oder Privilegien.
au 8 50. Die Entziehung der Befugniß zur Notenausgabe wird
f Klage des Reichskanzlers oder der Regierung des Bundesstaates,